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Verbraucherschutz im E-Commerce Die Button-Lösung und der Versuch, sie zu umgehen

Wer Waren und Dienstleistungen als Unternehmer anbietet und seine Angebote an Verbraucher richtet, hat verschiedenste Vorschriften zum Verbraucherschutz zu beachten. Dies gilt vor allem, wenn der Verbraucher Waren und Leistungen über das Internet beziehen kann. Eine der jüngsten Regelungen ist die  sogenannte Button-Lösung gemäß § 312g Abs. 3, 4 BGB.

Die verbraucherschützenden Vorschriften finden dann keine Anwendung, wenn sich ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet. Aber wie muss der Anbieter kenntlich machen, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet? Welche Regeln gelten auch für gewerbliche Abnehmer?

Dies hatte unlängst das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12) zu entscheiden. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte betreibt im Internet eine Handelsplattform für Geschäftskunden. Gewerbetreibende können Dienstleistung und Waren anbieten sowie Bezugsquellen recherchieren, Geschäftskontakte aufnehmen und abwickeln. Die Beklagte verschafft ihren Kunden einen entgeltlichen Zugang zur Datenbank im Rahmen eines Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gegen eine Gebühr von 24,00 Euro im Monat. Gem. den AGB sind Verbraucher von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen.

Der Kläger suchte im Oktober 2012 im Internet nach einem günstigen Angebot eines Mobiltelefons, das er seiner Tochter zum Geburtstag zu schenken beabsichtigte. Er stieß auf die Handelsplattform der Beklagten. Um Zugriff auf das Angebot zu erhalten, ist eine Anmeldung auf der Seite erforderlich. Der Kläger füllte das Online-Anmeldeformular ordnungsgemäß aus. Das Feld "Firma" ließ er leer. Das Feld wurde automatisch ergänzt mit der Bezeichnung "Einzelfirma". Die Anmeldung wurde mit dem Button "Jetzt anmelden" bestätigt. Daraufhin erhielt der Kläger von der Beklagten eine Vertragsbestätigung sowie eine Zahlungsaufforderung für die ersten 12 Abo-Raten im Voraus. Der Kläger widerrief daraufhin den Vertrag, was die Beklagte zurückwies. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag und erhob die negative Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass ihn keine Zahlungspflicht treffe. Er bekam Recht.

Hinweis im "Kleingedruckten" genügt nicht

Das Gericht entschied, ein Vertrag sei aufgrund des Verstoßes gegen die sogenannte "Button-Lösung" nicht zustande gekommen. Die Button-Lösung bedeutet, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss im Internet ausdrücklich auf die entstehenden Kosten hingewiesen werden muss. So muss der Button, mit dem eine Bestellung abgeschlossen wird die Angabe "kostenpflichtig bestellen" enthalten. Die verbraucherschützende Regelungen fänden Anwendung, da der Kläger Verbraucher sei.

Der Kläger könne sich auch auf diese Verbrauchereigenschaft berufen, da er die Beklagte nicht darüber getäuscht habe, er sei Unternehmer. Zwar müsse vor der Betätigung der Schaltfläche "Jetzt anmelden"  ein Häkchen an der Angabe "Ich akzeptiere die AGB und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus" gesetzt werden; durch Setzen eines solchen Häkchens werde aber nicht bewusst vorgetäuscht, dass der Nutzer Unternehmer sei. Die Beklagte scheine selbst kein Interesse daran zu haben, ob die Angabe zutreffe oder nicht, da keinerlei Kontrollen im Hinblick auf die Eigenschaft als gewerblicher Nutzer stattfinde. Zudem habe der Kläger auch in dem Feld "Firma" keinen Eintrag vorgenommen.

Der Button, mit dem das Abonnement zahlungspflichtig bestellt wird, enthalte keinen eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht. Damit verstoße der Vorgang gegen § 312 g Abs. 4 BGB und ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.

Das Gericht erklärte ferner, selbst unter Zugrundelegung der Unternehmereigenschaft wäre die Entgeltlichkeit der Nutzung der Datenbank nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Entgeltlichkeit sei überraschend im Sinne der AGB-Vorschriften. Typischerweise sei eine solche Datenbank nämlich kostenfrei. Außerdem sei der Hinweis auf die Kosten an versteckter Stelle angebracht. Der Hinweis auf die Kosten lediglich unter der Überschrift "Informationen", unter der auch eine Vielzahl anderer Informationen aufgenommen sei, genüge nicht, um den Nutzer auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen.

Die verbraucherschützenden Vorschriften für alle Angebote im Internet sind unbedingt zu beachten. Wer gegen die Vorschriften zum Verbraucherschutz verstößt riskiert die Unwirksamkeit des Vertrags mit dem Verbraucher oder einzelner Vorschriften. Zudem können Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden drohen.

Wer sein Angebot nur an gewerbliche Abnehmer und nicht an Verbraucher richten will, muss dies deutlich kenntlich machen. Ein Hinweis im "Kleingedruckten" genügt nicht.

Rebekka Stumpfrock

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