
Urheberrechtlich geschützte Fotos Bilder-Nutzungsrechte: Print ist nicht gleich Online
Nutzungsrecht ist nicht gleich Nutzungsrecht: Wer das Recht zur Printnutzung eines Bildes hat, darf dies nicht automatisch auch für seinen Online-Auftritt verwenden.
Von Andreas Brommer
Wer urheberrechtlich geschützte Fotos auf seiner Internetseite verwendet und dazu nicht berechtigt ist, lebt gefährlich. Dies bestätigt einmal mehr ein am 03.06.2015 verkündetes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 12 O 211/14).
Die Beklagte war ein Beratungsunternehmen für Hotels. Sie betrieb eine Internetseite, auf der eine Broschüre als PDF-Datei heruntergeladen werden konnte. Dieses PDF-Dokument enthielt ein Foto, dessen Urheber ein kanadischer Fotograf war. Die Klägerin, eine weltweit tätige Bildagentur, war die Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Foto.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte auch der Beklagten ein Nutzungsrecht an diesem Bild eingeräumt. Das Nutzungsrecht war jedoch beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und galt allein für die Print-Nutzung des Fotos in einer Broschüre.
Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten, die künftige Nutzung des Fotos zu unterlassen. Außerdem begehrte die Klägerin Auskunft über die Dauer der bisherigen Online-Nutzung des Bildes und beantragte die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach. In allen Punkten gaben die Düsseldorfer Richter der Klägerin Recht.
Die Klägerin hatte ausgeführt, dass das seinerzeit eingeräumte Nutzungsrecht nicht auch die Online-Nutzung des Fotos einschließt. Dies bestritt die Beklagte. Einen Beweis dafür, dass sie das Bild sehr wohl auch online habe nutzen dürfen, legte sie aber nicht vor. Die Richter konnte die Beklagte daher nicht davon überzeugen, tatsächlich zur Online-Nutzung des Bildes berechtigt gewesen zu sein.
Außerdem trug die Beklagte vergeblich vor, davon ausgegangen zu sein, das Bild online nutzen zu dürfen. Sie habe daher ohne Verschulden gehandelt und müsse keinen Schadensersatz leisten. Auch hier entschied das LG Düsseldorf gegen die Beklagte. Gerade im gewerblichen Umfeld müssten Sorgfaltspflichten besonders genau eingehalten werden. Die Beklagte hätte sich eben informieren müssen, ob sie das Bild auch wirklich online verwenden darf.
Unser Tipp:
Der Fall wäre vermutlich anders ausgegangen, hätte die Beklagte die Broschüre mit dem streitgegenständlichen Foto nur als Printmedium vertrieben und nicht auch als PDF-Datei im Internet zum Abruf bereitgehalten. Umso wichtiger ist es, genau über die Reichweite eingeräumter Nutzungsrechte informiert zu sein und entsprechend zu handeln.
Besondere Vorsicht ist auch deshalb geboten, weil im Internet begangene Urheberrechtsverstöße nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in jedem EU-Mitgliedstaat verfolgt werden dürfen (Urteil vom 22.01.2015, Az. C-441/13). Das gilt selbst dann, wenn sich die Internetseite mit dem urheberrechtlich geschützten Material gezielt an Internetnutzer aus einem bestimmten Land richtet. Dem EuGH reicht es nämlich aus, dass die Internetseite auch in anderen Ländern abrufbar ist. So kann es dem Betreiber einer rein deutschsprachigen Internetseite mit der Top-Level-Domain .de beispielsweise passieren, in Finnland verklagt zu werden. Nur ein schwacher Trost dürfte es sein, dass sich der dort einklagbare Schadensersatz auf den Betrag beschränkt, der auch tatsächlich in Finnland als Schaden entstanden ist.
Andreas Brommer
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB
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