
Recht auf Auskunft zur Nutzung von IP-Adressen BGH stärkt die Rechte der Urheber
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.
Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen von Personen, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" aus diesem Album im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Eine Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt - so der Bundesgerichtshof - nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.08.2012 Nr. 126/2012).
Unser Tipp: Die Musikindustrie wird aufatmen. Internetprovider müssen den Rechtsinhabern Auskünfte über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer einer IP-Adresse auch dann mitteilen, wenn das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Musikstücks in eine Online-Tauschbörse nicht gewerbsmäßig, sondern nur zu privaten Zwecken erfolgte. Dementsprechend kann nur weiterhin dringend davor gewarnt werden, sich an derartigen Tauschbörsen zu beteiligen.
Ihr
Stefan Michel
Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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