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Unerbetene Werbung BGH erklärt Autoreply-E-Mail mit Werbung für rechtswidrig

Ist die Zustellung von Autoreply-E-Mails mit Werbung zulässig? Über einen solchen Rechtsstreit wurde diese Woche höchstrichterlich entschieden.

Schon in unseren Rechtstipps vom 12.03.2015 und 10.07.2014 hatten wir über den Stuttgarter Rechtstreit bezüglich der Zulässigkeit einer Autoreply-E-Mail mit Werbung berichtet. Diese Woche wurde dieser Rechtsstreit nun höchstrichterlich entschieden. Eine Autoreply-E-Mail, in der Werbung enthalten ist, ist bei bereits bekundetem Widerspruch gegen E-Mail-Werbung unzulässig.

Streitgegenständlich war eine Autoreply-E-Mail, die der Kläger auf seine Kündigung des Versicherungsvertrags beziehungsweise auf seine Nachfrage nach einer Bestätigung des Erhalts der Kündigung von der beklagten Versicherungsgesellschaft erhalten hatte. Die E-Mail trug den Betreff "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail vom 10.12.2013 9:27:34 Versicherungsnummer (…) // Kündigung". Inhaltlich wurde mit der E-Mail lediglich der Erhalt der E-Mail bestätigt und eine baldige Beantwortung in Aussicht gestellt. Nach der Grußformel hieß es in der E-Mail: "Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für (…) Infos und Anmeldung unter (…). Neu für iPhone Nutzer: Die App (…) inkl. Push Benachrichtigungen für (…) und vielen weiteren nützlichen Features rund um (…): http://itunes.apple.com/(…). ***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Am nächsten Tag wandte sich der Kläger erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte die in der automatisierten Antwort enthaltene Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere E-Mail mit einer Sachstandsanfrage erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Klage auf Unterlassung

Daraufhin nahm der Kläger die Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch. Das Amtsgericht gab seiner Klage wegen eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15) hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und der Unterlassungsklage stattgegeben.

Die Pressemitteilung des BGH legt die Vermutung nahe, dass der BGH es sich einfach gemacht hat. Er hat offensichtlich nicht allgemein über die (Un-)Zulässigkeit einer automatisch generierten Nachricht, in der Werbung enthalten ist, entschieden. Laut der Pressemitteilung basiert die Verurteilung darauf, dass zumindest die letzte der drei E-Mails unzulässig sei, da der Kläger zuvor ausdrücklich erklärt hatte, keine Werbung per E-Mail erhalten zu wollen. Ob schon die erste Autoreply-Nachricht wegen der darin enthaltenen Werbung unzulässig war, hat der Senat offensichtlich aber nicht entschieden.

Unser Tipp:

Bis zur Veröffentlichung der Gründe des BGH-Urteils sollte auf Werbebotschaften in einer Autoreply-E-Mail verzichtet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn Sie nicht sicherstellen können, dass ein zuvor geäußerter Widerspruch gegen Werbe-E-Mails beim nächsten E-Mail-Versand sicher berücksichtigt wird.
 
Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte

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