
Unberechtigte Abmahnkosten Betrug und Täuschung
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, und welche strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Mit dieser Thematik hatte sich zuletzt das Oberlandesgericht Köln auseinanderzusetzen.
Wer gegen Marktverhaltensregeln verstößt, kann von Wettbewerbern deswegen abgemahnt werden. Die Erstattung der dabei entstehenden Anwaltskosten kann vom Abgemahnten verlangt werden. Diese Möglichkeit verleitet unseriöse Marktteilnehmer und auch deren Anwälte, dieses Instrument der Abmahnung auszunutzen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Wer so handelt, muss sich zivilrechtlich den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen. Doch hat ein solches Vorgehen neben zivilrechtlichen Konsequenzen auch eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge?
Dies hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden (Beschluss vom 14.05.2013, Az. III-1 RVs 67713). Der Angeklagte betrieb auf eBay einen Kleinhandel mit Schuhen. Im Jahr 2005 wurde er wegen Verwendung der Bezeichnung "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) in seinen Angeboten abgemahnt. Zur Beratung schaltete er einen Anwalt ein. Als er dessen Gebührenforderung von ca. € 3.500 nicht begleichen konnte, planten der Angeklagte sowie sein ebenfalls angeklagter Rechtsanwalt, auch andere Wettbewerber in gleicher Weise abzumahnen und Gebühren-, Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die daraus entstehenden Einnahmen sollten unter dem Angeklagten und seinem Rechtsanwalt aufgeteilt werden. Beiden kam es dabei nur auf die Erzielung von Erlösen und nicht auf die Wahrung und Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs an. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2006 durchsuchten die beiden Angeklagten Internetauftritte von anderen Schuhanbietern und mahnten diese ab. In den Schreiben hieß es unter anderem: "Mein Mandant vertreibt unter dem eBay-Mitgliedsnamen […] in großem Umfang vor allem Damen- und Herrenschuhe."
Nach der Nennung des jeweiligen Verstoßes hieß es weiter: "Aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes bzw. gem. § 12 Abs. 2 UWG ebenso wie der Geschäftsführung ohne Auftrag sind Sie auch dazu verpflichtet, die hier entstandenen Kosten für dieses Abmahnungsschreiben zu übernehmen."Beee Der angeklagte Rechtsanwalt ergänzte seine Schreiben mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Die Streitwerte für die Gebührenrechnungen wurden zwischen 25.000 und 75.000 € angesetzt.
Vorsicht beim Vorwurf des Rechtsmissbrauchs!
Die beiden Angeklagten wurden daraufhin vom Amtsgericht Aachen wegen Betrugs verurteilt. Die Voraussetzungen eines Betrugs, nämlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden, lägen vor. Die Empfänger der Abmahnschreiben seien darüber getäuscht worden, der angeklagte Händler betreibe in großem Umfang Schuhhandel. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Eine Täuschung sei außerdem darin zu sehen, dass die geltend gemachten Anwaltsgebühren dem Grunde nach entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet worden seien. Auf die Revision des angeklagten Rechtsanwalts hob das OLG Köln das Urteil jedoch auf und sprach die Angeklagten frei.
Es fehle am Tatbestandsmerkmal der Täuschung, so die Begründung. Täuschung sei die Vorspiegelung falscher und die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Aussage, der Angeklagte betreibe seinen Schuhhandel in großem Umfang, sei keine Täuschung über Tatsachen, sondern nur eine Wertung, da es an jedweder Bezifferung fehle. Getäuscht worden sei auch nicht über die Gebührenberechnung. Der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens sei nach freiem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Zu den Umständen, nach denen dies bestimmt wird, wie beispielsweise Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung des Abmahnenden sowie Intensität des Wettbewerbs, seien ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht worden. Daher liege auch keine falsche Tatsachenbehauptung vor.
Eine Täuschung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Angeklagten falsche Angaben über die Motivation der Abmahnung gemacht hätten. Auch darüber seien keinerlei Angaben gemacht worden. Auch die Geltendmachung der nicht bestehenden Zahlungsansprüche sei keine Täuschung. In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, liege nur dann eine Täuschung über Tatsachen, wenn entweder ein Bezug auf unzutreffende Tatsachenbasis hergestellt (was, wie oben erläutert, verneint wurde) oder die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als gesichert dargestellt werde. Zwar wurde im Abmahnschreiben Rechtsprechung zitiert, diese bezog sich jedoch ausschließlich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen. Deshalb sei auch darin keine Täuschung zu sehen.
Unser Tipp:
Auch wenn ein strafrechtliches Vorgehen gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung gegebenenfalls ohne Erfolg sein wird, stehen zu Unrecht Abgemahnte nicht ohne Schutz da. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, können zu Unrecht erstattete Anwaltskosten zurückgefordert werden. Auch der durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung geschlossene Unterwerfungsvertrag kann vom Abgemahnten aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Allerdings ist im Hinblick auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs Vorsicht geboten. Allein die Vielzahl von Abmahnungen kann den Rechtsmissbrauch nicht begründen.
Ihre
Rebekka Stumpfrock
Partnerschaftsgesellschaft
- Unser daily-Newsletter informiert einmal täglich mit News, aber auch tiefen Insights und Analysen über die wichtigsten Themen aus der digitalen Commerce- und Marketing-Branche. Jetzt kostenlos abonnieren!
- Early birds, die bereits am frühen Morgen wissen wollen, was im nationalen und internationalen E-Commerce alles los ist, legen wir die Commerce Shots ans Herz: Jetzt abonnieren!