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Voreinstellungen für den Opt-out Automatisch hinzugefügte Leistungen irritieren

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen verkaufen möchte, bemüht sich zumeist darum, die eigene Website so übersichtlich wie möglich zu gestalten, damit die Bedienung den Kunden leicht fällt. Mit möglichst wenigen Schritten sollen die Kunden an das gewünschte Produkt kommen. Da bieten sich Voreinstellungen an. Doch passen Sie auf: Opt-out-Einstellungen werden häufig als irreführender Wettbewerbsverstoß eingeordnet und geahndet.

Ein Reisevermittler hatte auf seiner Internetseite Flugleistungen angeboten und, sobald ein Flug in den sogenannten Warenkorb eingelegt war, automatisch einen Reiseschutz für 16 Euro hinzugefügt. Der aufmerksame Käufer konnte, falls er die Zusatzleistung wahrnahm, die Position wegklicken und zum ursprünglichen Flugpreis ohne den Versicherungsschutz zurück gelangen. Ein Verbraucherverband verklagte den Reisevermittler auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten und bekam sowohl in erster, wie auch in zweiter Instanz Recht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena stützte das Urteil vom 06.04.2011, Az. 2 U 783/10 sowohl auf eine wettbewerbswidrige Irreführung durch aktives Tun, als auch auf Irreführung durch Unterlassen. Unklar sei zwar, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (VO EG Nr. 1008/2008) auch gegenüber Reisevermittlern oder nur gegenüber Luftfahrtunternehmen gelte. Auf diese Frage käme es jedoch nicht an, da jedenfalls ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 sowie gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben sei.

Verbraucher wird getäuscht

Die Irreführung durch aktives Tun sah das Gericht darin, dass der Verbraucher während des Buchungsvorgangs über den Umfang des Gebuchten getäuscht werde. Die Reiseversicherung werde ohne seine vorherige bewusste Entscheidung (Opt-in) und ohne Hinweis auf die Hinzufügung dem Warenkorb hinzugefügt. Gleichzeitig werde er über die Zusammensetzung des Preises getäuscht, da sich der Preis intransparent während des Buchungsvorgangs verändere.

Die Irreführung sei rechtlich relevant, da sie geeignet sei, die Marktentschließung des Verbrauchers entscheidend zu beeinflussen. Die Website stelle zwar die Zusammensetzung des Flugpreises im Warenkorb dar und ermöglich auch ein Opt-out des Versicherungsschutzes, die konkrete Präsentation der Website mit der Voreinstellung, wonach der Versicherungsschutz einbezogen ist, vermittle dem Verbraucher jedoch den Eindruck, dass der Versicherungsschutz für alle Reisenden "im Preis inbegriffen" sei. Nur der besonders aufmerksame Verbraucher könne erkennen, dass sich der Flugpreis im Laufe des Buchungsvorgangs automatisch erhöht habe.

Wichtige Informationen werden vorenthalten

Die Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG finde sich nach Sicht des OLG Jena darin, dass dem Verbraucher vor und während des Buchungsvorgangs die Information vorenthalten werde, dass in seinen Warenkorb zusätzlich und ohne sein Zutun ein Versicherungspakte hinzugefügt worden sei. Hätte er diese Information ordnungsgemäß erhalten, hätte er vielleicht auf den Versicherungsschutz verzichten wollen. Stattdessen sei nun zu befürchten, dass Verbraucher den Flug ohne entsprechenden Willen inklusive einer Reiseversicherung abgeschlossen haben.

Unser Tipp

Eine Website sollte stets klar und transparent gestaltet sein. Bestellungen von Kunden sollten durch Anklicken eines sogenannten Opt-in-Kästchens erfolgen, anstatt durch automatisches Hinzufügen von Komponenten, die erst durch Anklicken eines Opt-out-Kästchens wieder entfernt werden müssen. Dadurch vermeiden Sie den Vorwurf, Sie würden Ihren Kunden Produkte aufdrängen, ohne dass diese darüber informiert worden seien.

Ihre

Dr. Iris Eckert

KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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