
.eu-Domains Anspruch auf Übertragung oder "nur" Löschung?
Auch wenn die Hochphase der Domaingrabber sicherlich der Vergangenheit angehört, gibt es immer wieder Streit um die Registrierung fremder Marken als Second-Level-Domain. Von Julia Blind.
Bei Domainstreitigkeiten kommen namensrechtlichen Ansprüchen aus Paragraph 12 BGB eine große Bedeutung zu.
Ansprüche wegen Marken- oder Kennzeichenrechtsverletzungen setzen nämlich eine Verwechslungsgefahr voraus. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur dann festgestellt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Unternehmenskennzeichen geschützt sind, und die Waren oder Dienstleistungen, welche unter der Domain beworben oder angeboten werden, identisch oder ähnlich sind. Eine Ausnahme gilt nur bei bekannten Marken oder Kennzeichen, wie zum Beispiel Henkel, Coca-Cola oder Apple.
Aber auch wenn die Domain nicht benutzt wird, also unter ihr keine Inhalte abrufbar sind, ist der Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt. In einem solchen Fall kommen namensrechtliche Ansprüche aus Paragraph 12 BGB, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Namensanmaßung in Betracht. Das Landgericht Stuttgart hat in dem Urteil vom 26.09.2013, Az. 17 O 1069/12 die Voraussetzungen einer unbefugten Namensanmaßung gemäß § 12 BGB bejaht.
Bei .de-Domains geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Namensträger lediglich ein Anspruch auf Verzicht des Dritten auf die Domain zusteht, nicht jedoch auf Übertragung. Begründet wird dies damit, dass der Berechtigte, sofern er der erste Prätendent auf dem Domainnamen ist, sich seine Rechte mittels eines Dispute-Eintrags bei der DENIC sichern könne. Habe dagegen bereits eine weitere Person Ansprüche auf den Domainnamen durch einen solchen Dispute-Eintrag angemeldet, so bestehe kein Anlass, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.
Rechtzeitig Domain sichern
In dem vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine .eu-Domain. Für eine solche Domain gibt es keinen Dispute-Eintrag. In Ermangelung dieser Möglichkeit besteht daher die Gefahr, dass ein weiterer Nichtberechtigter die Domain auf seinen Namen registrieren lässt und der Namensinhaber gegen diesen wiederum vorgehen müsste. Das Landgericht (LG) Stuttgart hat daher den Beklagten - ausnahmsweise - zur Übertragung der Domain verurteilt. Es sieht seine Haltung auch dadurch gestützt, dass in Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren die Möglichkeit einer Übertragung der Domain auf den Berechtigten vorgesehen sei.
Unser Tipp:
Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt, wie wichtig es ist, rechtzeitig, das heißt spätestens vor einem offiziellen Anschreiben, am besten schon vor jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Inhaber einer .de-Domain, auf die man Ansprüche erhebt, die Domain mit einem Dispute-Eintrag zu sichern. Ein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht in den meisten Fällen nicht, vielmehr werden die Domaininhaber nur zum Verzicht auf die Domain verurteilt.
Julia Blind
Partnergesellschaft