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Rechtstipp Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Wann ist die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung unwirksam?

In der letzten Woche haben wir uns mit der Frage befasst, ob eine einmal erteilte Einwilligung in E-Mail-Werbung durch Zeitablauferlöschen kann. Unserem heutigen Beitrag liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.07.2016 - 6 U 93/15 - zugrunde, in dem es um die Frage der Klarheit einer vorformulierten Einwilligungserklärung geht.

Sachverhalt

Die Beklagte veranstaltete ein Internet-Gewinnspiel. Wer an dem Gewinnspiel teilnehmen wollte, musste ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Die in der Klausel widergegebenen Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich benannt.

Die Beklagte gab die auf diese Weise erhobenen Daten an die in den Listen genannten Unternehmen weiter, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken per E-Mail oder Telefon kontaktieren konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete dieses Verhalten als rechtswidrig. Die Einwilligungsklausel der Beklagten sei unklar und damit unwirksam. Der Kläger beantragte, der Beklagten die Verwendung der Klausel und die Weitergabe der auf der Grundlage der Klausel erhobenen Daten an andere Unternehmen zum Zwecke telefonischer und/oder E-Mail-Werbung zu verbieten.

Prozessverlauf

Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen.
 
Die Begründung des Oberlandesgerichts
Die vorformulierte Einwilligungserklärung wird den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gerecht; darin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB (Verwendung von unwirksamen AGB´s). Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe beziehungsweise Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10 - Einwilligung in Werbeanrufe II).

Dem Erfordernis "Kenntnis der Sachlage" wird zwar grundsätzlich schon dann genügt, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung zu informieren. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme muss allerdings nach den Gesamtumständen so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist. Diesem Erfordernis werde im konkreten Fall nicht Rechnung getragen.

Schon die große Anzahl der auf der Partnerliste der Beklagten genannten Unternehmen spreche gegen eine realistische Informationsmöglichkeit. Erfahrungsgemäß werde sich ein Verbraucher mit Rücksicht auf die geringe Aussicht auf einen Gewinn nicht die Mühe machen, die gesamte Liste von 50 Partnern mit den dort aufgeführten Geschäftsbereichen durchzugehen, bevor er seine Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an dem Gewinnspiel trifft. Dies könne jedoch letztlich offen bleiben, weil die Partnerliste darüber hinaus weitere Defizite enthalte, die einer wirksamen Einwilligungserklärung entgegenstehen.

So seien die Geschäftsbereiche mehrerer Partner der Beklagten so unbestimmt formuliert, dass nicht klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen von jenen Unternehmen angeboten werden und dementsprechend für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligung in Werbeanrufe und/oder Werbe-E-Mails begehrt werde. Dementsprechend sei es auch unzulässig, die auf diese Weise gewonnen Daten an die in der Partnerliste genannten Unternehmen zum Zwecke telefonischer und/oder E-Mail-Werbung weiterzugeben.

Unser Tipp

Wir empfehlen, zu beachten, dass die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung unwirksam ist, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird.

Unter den gegebenen Umständen dürfen die derart erhobenen Daten auch nicht an Drittunternehmen weitergegeben werden.
 
Stefan Michel
KLEINERRechtsanwälte

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