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Amazon 23.10.2014
Amazon 23.10.2014

Empfehlungsfunktion Sind alle Amazon-Händler in Gefahr?

Das Landgericht Arnsberg hat eine einstweilige Verfügung wegen der Empfehlungsfunktion auf Amazon erlassen. Was ist an dem vorgeworfenen Rechtsverstoß dran?

Julia Blind

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr entschieden hat, dass die Zusendung von Empfehlungs-Mails an Dritte über eine von einem Anbieter vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion als Werbung zu qualifizieren ist, und sich somit der Anbieter ohne das notwendige Opt-In rechtswidrig verhält, sind viele "Tell-a-friend"-Angebote aus dem Internet verschwunden. Amazon hingegen bietet diese Funktion weiterhin an, ohne dass die Händler sie abstellen können. Die ersten Händler wurden nun abgemahnt. Was ist an dem vorgeworfenen Rechtsverstoß dran?

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat am 08. August 2014 (Az. I-8 O 99/14) eine einstweilige Verfügung wegen der Empfehlungsfunktion auf Amazon erlassen. Der Antragsteller beruft sich insbesondere auf das Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12. Doch passt diese Rechtsprechung auch auf die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion? Der BGH hat kein generelles Verbot für Weiterempfehlungsfunktionen ausgesprochen, sondern die konkret, damals angegriffene Weiterempfehlungsfunktion.

Als für das Verbot maßgeblich sah der BGH an, dass der Anbieter als Absender der E-Mail erscheint, auch wenn der Versand der E-Mail von einem Dritten veranlasst wird. Entscheidend sei das Ziel, dass der Anbieter mit der Zurverfügungstellung der Empfehlungsfunktion erreichen wolle: Dritte auf die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen. Auch bejahte der BGH, dass es sich bei den Empfehlungsmails um "Werbung" handelt, da Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel sei, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Risiko für Händler

Bei der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion gilt zu beachten, dass als Absender der Empfehlungs-Mail der Name des Versenders erscheint und nicht der des Händlers, auch wenn Amazon erwähnt wird. Auch besteht für den Versender die Möglichkeit, die E-Mail inhaltlich zu gestalten. Amazon bietet für den Versand von Weiterempfehlungs-Mails auch keine Anreize. Das Ausloben von Anreizen war ein Kriterium, anhand dessen das LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2009, Az. 15 S 8/09) einem Shop-Betreiber das Anbieten einer Tell-a-friend-Funktion verbot.

Ob diese Besonderheiten der Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon genügen, um die Weiterversendungs-E-Mails nicht als unverlangte E-Mail-Werbung anzusehen, ist meines Erachtens fraglich.

Unser Tipp:
Solange über die Amazon-Weiterleitungsfunktion nicht höchstrichterlich entschieden wurde, besteht für die Amazon-Händler ein Risiko, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dass keine Gefahr für Massenversendungen besteht, war für den BGH kein Kriterium gewesen. Ein Ansatzpunkt für Händler, um sich gegen den Rechtsverstoß zu verteidigen, ist die Frage der Zurechenbarkeit.

Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte
Partnergesellschaft in Stuttgart
 

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