
BGH bestätigt Urteil Abo-Fallen sind versuchter Betrug
Wer im Internet "Abo-Fallen" stellt, macht sich des versuchten Betrugs strafbar. Das hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. März 2014 bestätigt. Von Stefan Michel.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung den Schuldspruch des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.Juni 2012 zum Thema Abo-fallen im Netz bekräftigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u.a. einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Die Bestätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Revision verworfen
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar.
Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringen - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 043/2014 vom 06.03.2014).
Unser Tipp:
Wer kostenpflichtige Leistungen im Internet anbietet, muss seine Internetseite so verständlich und transparent gestalten, dass auch unaufmerksame oder unerfahrene Internetnutzer die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung leicht erkennen können. Jedes Versäumnis dieser Pflicht setzt den Anbieter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ihr
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft - Büro Stuttgart