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Wettbewerbsverstoß Abmahnung wegen "Gefällt mir"-Button?

Kann ein Seitenbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, der den "Gefällt mir"-Button verwendet, ohne in der Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen?

Andreas Brommer

Wichtiger Bestandteil des Social Media Marketings vieler Website-Betreiber ist der "Gefällt mir"-Button von Facebook. Mit einem Klick auf diesen Button können Besucher der Website gegenüber den eigenen Facebook-Freunden schnell und unkompliziert Sympathie für den Inhalt der "gelikten" Seite bekunden. Im Hintergrund werden allerdings auch dann Daten an Facebook übertragen, wenn der Betrachter der Seite nicht auf den "Gefällt mir"-Button klickt.

Daher wird kontrovers diskutiert, ob Website-Betreiber den "Gefällt mir"-Button überhaupt einsetzen können, ohne in Konflikt mit dem deutschen Datenschutzrecht zu geraten. Diese Frage ist auch für das Wettbewerbsrecht relevant. Kann derjenige wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, der auf seiner Website den "Gefällt mir"-Button verwendet, ohne in der Datenschutzerklärung der Website darauf hinzuweisen? Zuletzt ist hierzu eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/‌Main ergangen (Teilurteil vom 16.10.2014, Az. 2-03 O 27/14).

Vor dem LG Frankfurt/‌Main stritten sich die Betreiber von zwei Online-Shops; beide verkauften unter anderem Kopfhörer und Headsets. Der Beklagte hatte auf seiner Website den "Gefällt mir"-Button von Facebook eingebunden. Außerdem fand sich auf der Website folgende Datenschutzerklärung:

"Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß."

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da diese Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen von Paragraph 13 des Telemediengesetzes (TMG) genüge. Zunächst mahnte er den Beklagten ab und erwirkte anschließend eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot, diese Datenschutzerklärung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden. Der Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab und wurde daraufhin auf Unterlassung verklagt.

Den Button nicht leichtfertig einbinden

Das LG Frankfurt/‌Main wies den Unterlassungsantrag unter Verweis auf Sinn und Zweck des Paragraphen 13 TMG ab. Paragraph 13 TMG verpflichtet den Diensteanbieter (hier den Betreiber der Website), den Nutzer frühzeitig und verständlich über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten zu unterrichten. Nach Auffassung des LG Frankfurt/‌Main intendiere die Norm aber nicht, Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen. Doch nur eine Vorschrift, die gezielt einen derartigen Schutz der Allgemeinheit bezwecke, regele das Marktverhalten und begründe damit den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts. Daher läge selbst dann kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn die Datenschutzerklärung nicht mit paragraph 13 TMG vereinbar wäre. Ob das der Fall war, konnte das LG Frankfurt/‌Main folgerichtig offenlassen.

Die Beurteilung des LG Frankfurt/‌Main, dass ein möglicher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kein wettbewerbswidriges Handeln ist, liegt auf einer Linie mit dem Kammergericht (KG) Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11). Andere Gerichte haben dagegen bei Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß angenommen (so das OLG Hamburg in einem Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, und das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06).

Unser Tipp:
Erst ein eindeutiges, letztinstanzliches Urteil dürfte die Diskussion darüber beenden, ob die Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar ist. Solange eine solche Entscheidung noch aussteht, sollte der "Gefällt mir"-Button nicht leichtfertig auf einer Website eingebunden werden. Zuvor gilt es, seinen Nutzen für das Social Media Marketing mit den rechtlichen Risiken abzuwägen. Wer sich hier für den "Gefällt mir"-Button entscheidet, sollte in der Datenschutzerklärung der Website über dessen Einsatz aufklären. Ein eventueller Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erscheint nämlich in einem milderen Licht, wenn der Nutzer der Website über den Einsatz des "Gefällt mir"-Buttons wenigstens informiert worden ist. Noch wichtiger dürfte ein zweiter Aspekt sein: Nur derjenige, dessen Datenschutzerklärung möglichst wasserdicht ist, kann aus sicherer Distanz und ohne eigenes Abmahnrisiko verfolgen, wie unterschiedlich die Gerichte die wettbewerbsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften oder sogar ganz fehlenden Datenschutzerklärung beurteilen.

Andreas Brommer
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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