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Nach Auffassung des OLG Hamm ist er für den Verwender nachteilig "Abmahn-Disclaimer" ist rechtlich bedeutungslos

Immer häufiger sieht man auf Webseiten den Hinweis "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt". Viele Website-Betreiber stellen sich daher die Frage: Bringt das etwas?

Zahlreiche Website-Betreiber weisen darauf hin, dass sie bei der Feststellung von Rechtsverstößen direkt kontaktiert werden sollen; bei unmittelbarer Abmahnung durch einen Anwalt sollen Abmahnkosten aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht erstattungspflichtig sein. Lässt sich diese Position durchhalten?

Die Antwort lautet nein und wie ein aktuelles, etwas skurril anmutendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 31.01.2012, AZ. I-4U 169/11) zeigt, kann die Aufnahme eines solches Hinweises für den Verwender im Ergebnis nachteilig sein. Nach deutschem Recht wird bereits durch einen einmaligen Rechtsverstoß eine Wiederholungsgefahr begründet. Um diese auszuräumen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

Um keine Kostennachteile durch eine unmittelbare Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu erleiden, ist diejenige, der den Rechtsverstoß verfolgt, gehalten, dem Verletzer außergerichtlich die Chance zu geben, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hierfür darf man sich auch eines Rechtsanwalts bedienen und der Abgemahnte hat die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Auch Unternehmen können in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn dieses Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die aber mit anderen Bereichen als dem Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht befasst ist. Diese Kostentragungspflicht im Fall einer Abmahnung kann nicht durch einen einseitigen Disclaimer auf der Website vermieden werden.

Disclaimer als Bumerang

Die Konstellation in dem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm war eine andere, doch spielte der „Abmahn-Disclaimer“ auch hier eine maßgebliche Rolle. In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der Abmahnende, nicht der Abgemahnte auf seiner Website den Hinweis angebracht "Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen Vorabkontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht abgewiesen." 

Nun ließ er einen anderen Websitebetreiber anwaltlich abmahnen und machte die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten geltend. Zu Unrecht urteilten die Richter. Nach deren Ansicht war die Abmahnung nicht erforderlich, da der Abmahnende statt mit einer anwaltlichen Abmahnung auch einen direkten Kontakt zum Abgemahnten hätte suchen können. Der Abmahnende müsse sich an der anderen gegebenen Verhaltensweise selbst festhalten lassen. Die Geltendmachung von Anwaltskosten verstoße wegen des widersprüchlichen Verhaltens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Unser Tipp:

Verzichten Sie getrost auf einen „Abmahn-Disclaimer“. Dieser ist mangels Vereinbarung mit einem etwaigen Abmahner rechtlich wirkungslos und kann ggf. Ihnen zum Nachteil gereichen.

Schöne Osterfeiertage!

Ihre

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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