
Kontaktangaben im Impressum Nur noch 60 Minuten ?
Wer eine Website betreibt, muss im Impressum neben Anschrift und E-Mail-Adresse auch einen Weg zur "schnellen elektronischen Kontaktaufnahme" anbieten. Was darunter zu verstehen ist, hat ein Gericht nun präzisiert - und die Anbieter unter erheblichen Zeitdruck gesetzt: In 60 Minuten muss eine Reaktion da sein.
Die Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten trifft gemäß § 5 TMG eine Impressumspflicht. Unter anderem müssen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Angaben gemacht werden, die dem Verbraucher eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Dabei muss neben der E-Mail-Adresse ein weiterer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt werden. Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ist dann gewährleistet, wenn Kontaktanfragen von Verbrauchern innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. So entschied jedenfalls das LG Bamberg und setzt damit die Anbieter unter Zeitdruck.
Der Entscheidung (Urteil des LG Bamberg vom 28.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein gewerblicher Verkäufer gab im Impressum seines gewerblichen Accounts einer Auktionsplattform lediglich seine Anschrift und E-Mail-Adresse an. Ein Konkurrent mahnte ihn deswegen ab, da eine Angabe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermögliche, fehle. Das LG Bamberg gab dem Konkurrenten im einstweiligen Verfügungsverfahren recht. Es stellte fest, dass kein Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werde, auf dem innerhalb von 60 Minuten die Anfrage des Verbrauchers beantwortet werden könne und somit keine ausreichenden Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gemacht worden seien. Die Angabe lediglich von postalischer Erreichbarkeit und E-Mail-Adresse genüge nicht. Ein Verstoß gegen das TMG liege vor und der Verkäufer habe somit wettbewerbswidrig gehandelt.
Nach einhelliger Meinung muss nämlich für eine ordnungsgemäße Angabe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG neben der E-Mail-Adresse mindestens ein weiterer Kommunikationskanal angegeben werden. Welcher Art dieser weitere Kommunikationskanal sein muss, war Gegenstand einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008 (Az. C-298/07), die wohl auch die vorliegende Entscheidung des LG Bamberg beeinflusste. Nach dem EuGH könne die zusätzliche Angabe eines Kommunikationskanal neben der Telefonnummer auch eine elektronische Anfragemaske sein, wenn die Anfrage innerhalb von 30-60 Minuten beantwortet werde, wie es in der Konstruktion, über die der EuGH zu entscheiden hatte, der Fall war. Ob der EuGH damit wirklich bezweckte, dass – wie nun vom LG Bamberg entscheiden - die 30 bis 60 Minuten aus dem konkreten Fall, starre Grenze für jede "schnelle Kontaktaufnahme" sein sollten, bleibt zweifelhaft.
Unser Tipp:
Wer der Impressumspflicht unterliegt – ausgenommen sind allenfalls die Anbieter von Webseiten, die allein privaten oder familiären Zwecken dienen - muss einen geeigneten Kommunikationsweg zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen. Zwingend anzugeben ist die E-Mail-Adresse. Daneben muss mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit gegeben werden, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleistet. Der sicherste Weg dafür, ist die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer. Wer keine Telefonnummer angeben möchte, kann sich z. B. eines Kontaktformulars bedienen. In diesem Fall sollte der Anbieter aber dafür sorgen, dass die Kontaktanfragen regelmäßig kontrolliert und zeitnah beantwortet werden. Im Streitfall muss der Anbieter nämlich nachweisen, dass die Kontaktanfragen zeitnah – nach dem LG Bamberg innerhalb von 60 Minuten - beantwortet werden können.
Ihre Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte
Unklarer Werbecharakter
Auch liege die Verschleierung des Werbecharakters vor. Dies sei immer dann der Fall, wenn für den Marktteilnehmer der geschäftliche Charakter einer Handlung nicht klar und eindeutig erkennbar sei. Es sei irreführend, wenn der kommerzielle Zweck der Handlung nicht kenntlich gemacht werde. Dies sei vorliegend der Fall. In einer Online-Enzyklopädie – vor allem unter der Rubrik „Rechtslage“- erwarte der Internetnutzer neutrale Recherchen Dritter und keine Wirtschaftswerbung. Auch eine mögliche Klarstellung des möglichen Werbecharakters im Diskussionsbeitrags unter dem Wikipedia-Artikel, könne daran nichts ändern. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben dem Wikipedia-Artikel regelmäßig auch die dazugehörigen Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nehme. Zumal diese vorliegend erst zeitversetzt eingestellt wurden. Somit blieben die durchschnittlichen Internetnutzer über den Werbecharakter im Unklaren.
Durch die Entscheidung werde der Geschäftsführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG verletzt. Zwar könnten auch Äußerungen in der Werbung Meinungsäußerungen darstellen. Allerdings sei die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Vorliegend schränke das UWG zum Schutz von Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern die Meinungsfreiheit ein.
Die Äußerung sei auch dazu geeignet die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen, da sie einem vermeintlich neutralen Beitrag mehr vertrauen als einer als solche gekennzeichneten Werbeaussage. Sie würden damit möglicherweise zu einer Entscheidung veranlasst, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.
Unser Tipp:
Werben Sie nicht in von Ihnen verfassten Wikipedia-Beiträgen für Ihre Produkte oder Ihr Unternehmen. Gleiches gilt für kritische Äußerungen über die Produkte und Unternehmen von Konkurrenten in einem eigenen Wikipedia-Beitrag. Da ein Wikipedia-Artikel keinen Hinweis auf die Autoren enthält und ein Hinweis in den Diskussionsbeiträgen unter den Artikeln laut dem OLG München nicht ausreicht, kann eine mögliche Werbebotschaft kaum als solche kenntlich gemacht werden. Der Beitrag stellt dann Schleichwerbung dar. Wikipedia soll Wissen vermitteln und nicht als Werbeplattform dienen.
Ihre
Rebekka Stumpfrock