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Impressumsverstoß 199 Abmahnungen in einer Woche sind zu viel

Ist es rechtlich zulässig, eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen unvollständigem oder fehlendem Impressum auf deren Facebook-Seiten abzumahnen? Das OLG Nürnberg hat am 3. Dezember 2013 (Az. 3 U 348/13) entschieden, dass bei 199 Abmahnungen innerhalb weniger Tage die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten ist.

Das Landgericht (LG) Regensburg hatte der Klage des abmahnenden IT-Unternehmens auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten (noch) stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil nun jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Unterlassungsklage sei unzulässig, weil dem Kläger wegen missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung die Klage- und Prozessführungsbefugnis fehle.

Gemäß Paragraph 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Nürnberger Richter sahen diese Voraussetzung zwar nicht als gegeben an, jedoch stuften sie das Verhalten des Klägers dennoch als rechtsmissbräuchlich ein.

Die Welle von Abmahnungen wegen Facebook-Auftritten, auf denen kein den Vorgaben des Paragraphen 5 TMG entsprechendes Impressum enthalten war, weil insbesondere Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen und weitere Handelsregisterdaten fehlten, stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägers, so die Richter. Das Prozesskostenrisiko aus den knapp 200 Abmahnungen sei nämlich größer als die in 2012 insgesamt erzielten Umsätze.

Auf vollständiges Impressum achten

Weitere Indizien für den Rechtsmissbrauch waren, dass nur in den wenigsten Fällen der Unterlassungsanspruch gerichtlich weiterverfolgt wurde, dass einer erhebliche Anzahl (mindestens 199) von Abmahnungen innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Tagen versandt wurde, dass die Rechtsverstöße mittels einer vom Kläger entwickelten Suchsoftware ohne großen Aufwand festgestellt worden waren und dass der Kläger an der Verfolgung des beanstandeten Rechtsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben könne. All diese Indizien führten in einer Gesamtschau zu der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Unser Tipp:

Auch wenn die Entscheidung des OLG Nürnberg sehr begrüßenswert ist und Massenabmahnern der "Spaß" am unsinnigen Abmahnen von Formalverstößen getrübt wird, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf andere Fälle in der Regel nicht übertragen werden kann. Es sollten daher alle Betreiber gewerbsmäßiger Telemedien, also auch Unternehmensseiten bei Facebook, nach wie vor darauf achten, dass ihre Seiten ein vollständiges Impressum gemäß Paragraph 5 TMG aufweisen. Nur in Ausnahmefällen werden Abmahnungen, seien es auch eine Vielzahl an gleichlautenden Abmahnungen, als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.

Das KLEINER-Team wünscht ein fröhliches und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte 

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