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Speichermedien

Aktuelles Urteil Speichermedien: Online-Marktplätze müssen keine Urheberrechtsabgabe zahlen

Shutterstock / Sergio Sergo
Shutterstock / Sergio Sergo

Auf bestimmte Produkte, die zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke prädestiniert sind, müssen Hersteller und Handel eine Abgabe an Verwertungsgesellschaften zahlen. Nach einem aktuellen Urteil sind Online-Marktplätze davon ausgenommen.

Verwertungsgesellschaften wie die GEMA und die VG Wort beziehen einen Großteil der Mittel, aus denen sie Tantiemen für die Autoren zahlen, aus Urheberrechtsabgaben. Diese fallen für bestimmte Produkte an, die zum Kopieren und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte prädestiniert sind, zum Beispiel Scanner, Fotokopierer und Speichermedien. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht München entschieden, wer für den Handel mit digitalen Speichermedien Abgaben abführen muss - und wer nicht. 

In dem konkreten Fall (Aktenzeichen 6 Sch 77/19 WG) ging es um die Rolle von Marktplätzen beim Verkauf von Speichermedien. Nach den Regelungen des Urheberrechts (§§ 54 ff. UrhG) haften Hersteller, Händler und Importeure für die Einführung sogenannter Speichermedien und -geräte. Hierbei handelt es sich um Geräte und Speichermedien, die eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zulassen.

Oftmals sind dies also USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten oder CD- und DVD-Rohlinge, welche nach dem Verkauf dazu genutzt werden können, Musik, Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Ob sie auch tatsächlich hierfür verwendet werden, spielt hingegen keine Rolle.

Kein Eigentümer der Ware

Das Gericht stellt nun klar, dass Online-Marktplätze und digitale Handelsplattformen nicht in diese Kategorie fallen, soweit sie nicht selbst solche Produkte, etwa unter eigenem Markennamen anbieten. Agiert eine Online-Plattform als reiner Handelsplatz, ist sie selbst weder Hersteller noch Importeur oder Verkäufer und auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Ware. 

Auch im EU-Recht, so das Gericht, fände sich keine Vorschrift, die Online-Marktplätze zur Beteiligung an Urheberrechtsabgaben verpflichte.

Nach Aussagen der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, die diesen Fall vor Gericht betreute, schafft das Urteil Rechtssicherheit für Online-Plattformen. Denn diese müssen damit nicht nur keine Urheberrechtsabgaben leisten, sie müssen auch keine Auskunft über Kunden erteilen, die solche Produkte gekauft haben.

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