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Gerichtshammer

Urteil OLG: Hygienesiegel für Sextoys sind im Online-Handel zulässig

shutterstock.com/create jobs 51
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Grundsätzlich gibt es zwar im Online-Handel ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, im Fall der über das Internet vertriebenen Sexspielzeuge sieht die Sache jedoch anders aus, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Wer im Internet Sexspielzeug gekauft hat und das angebrachte Hygienesiegel öffnet, kann die Ware nicht zurückgeben. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 65/15), und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Hintergrund war der Streit zwischen zwei Firmen, die beide über das Netz Sexspielzeug vertreiben. Das Unternehmen aus Bielefeld hatte den Konkurrenten aus Berlin verklagt, der Artikel "zur Anwendung am oder im Körper" mit einem entsprechenden Schutz und der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel" vertreibt. Die Bielefelder hielten das für wettbewerbswidrig und und verwiesen auf das Widerrufsrecht bei Online-Käufen.

Das OLG wies die Berufung zurück: Die Verwendung eines solchen Siegels sei nicht wettbewerbswidrig. Zwar gebe es im Online-Handel grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, erklärte ein Sprecher. In solchen Fällen würden jedoch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss dieses Rechts sprechen, hieß es.

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