
Wettbewerbsverstoß Irreführende Werbung mit unzutreffender UVP
In vielen Online-Shops wird ein Produkt mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung beworben. Dabei gibt es für Händler allerdings einiges zu beachten.
Es ist unter Onlinehändlern sehr beliebt, die Produktsortiment nicht nur mit den angebotenen Preisen zu bewerben, sondern diese den höheren unverbindlichen Preisempfehlungen ("UVP") des entsprechenden Herstellers oder auch Lieferanten gegenüberzustellen. Um deutlich zu machen, dass die UVP durch den Händler unterboten wird, wird sie häufig durchgestrichen. Auch in dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vor kurzem entschiedenen Rechtsstreit war eine Werbung mit durchgestrichenen UVPs streitgegenständlich.
Das OLG Frankfurt stufte die angegriffene Werbung in seinem Urteil vom 03.03.2016, Az.: 6 U 94/14 als irreführende Werbung gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Es stellte sich nämlich heraus, dass die vom beklagten Onlinehändler mit UVP gekennzeichneten Preise weder vom Hersteller noch vom Lieferanten des Produkts empfohlen wurden. Die mit der Bezeichnung UVP (unverbindliche Preisempfehlung) bezeichneten höheren Preise hatte der Online-Händler vielmehr selbst festgelegt.
UVP erweckt den Anschein einer Empfehlung von Dritten
Nach der Auffassung des Senats erweckt eine Preisgegenüberstellung der genannten Art beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere "empfohlene" Preis sei von einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten des werbenden Händler, als ein angemessener, am Markt tatsächlich erzielbarer Verkaufspreis ermittelt und daher dem Handel als Richtpreis empfohlen worden.
Den in der Werbung herausgestellten Hinweis auf die Differenz zwischen diesem empfohlenen Preis und dem von dem werbenden Händler letztlich verlangten - niedrigeren - Preis komme für die Einschätzung der Preiswürdigkeit durch den angesprochenen Verkehr eine erhebliche Bedeutung zu.
Da die angegriffene Preiswerbung einen Eindruck vermittele, der unzutreffend ist, weil die als UVP ausgewiesenen Preise eben nicht von einem Dritten vorgegeben, sondern vom Beklagten festgelegt wurden, ist die Werbung irreführend und folglich zu unterlassen.
Unser Tipp:
Mit unverbindlichen Preisempfehlungen oder der dafür üblichen Abkürzung UVP dürfen Onlinehändler jederzeit ihre Produkte bewerben und ihr Angebot unter Preisgesichtspunkten als besonders attraktiv darstellen. Bei den als unverbindliche Preisempfehlung angegebenen Preisen muss es sich jedoch um solche handeln, die von einem Vorliefereanten oder aber dem Hersteller als angemessen und am Markt zu erzielend mitgeteilt wurden.
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwalte