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Frau am Flughafen

Aktuelles Urteil Ryanair darf Nutzung von Flugrechte-Portalen nicht ausschließen

Shutterstock/Ekaterina Pokrovsky
Shutterstock/Ekaterina Pokrovsky

Wenn ein Flug ausfällt oder verspätet ist, haben Flugpassagiere Anspruch auf Entschädigung. Immer mehr Verbraucher übertragen ihre Ansprüche an spezialisierte Online-Portale. Die irische Billig-Fluglinie Ryanair wollte dies nicht akzeptieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 25. November 2021 Klauseln der irischen Billig-Fluglinie Ryanair für ungültig erklärt, die die Durchsetzung von Regressansprüchen über spezialisierte Internet-Portale ausschließen sollen (Az. 2-03 O 527/19).

Bei Verspätungen, Annullierungen und anderen Pannen können Flugpassagiere innerhalb der EU Regressansprüche stellen, dies ist in der EU-Fluggastrecht-Verordnung so geregelt. Seit einigen Jahren bieten Dienstleister wie flightright.de oder fairplane.de Onlineportale an, die den betroffenen Passagieren einen Deal vorschlagen: Sie treten ihre Ansprüche gegen die Airline an das Portal ab und enthalten dafür eine finanzielle Leistung. Der Portalbetreiber treibt dann die Regressforderungen bei den Airlines ein.

Der Vorteil für beide Seiten ist offensichtlich: Der einzelne Verbraucher muss sich nicht mit einer Fluglinie auf einem Feld herumschlagen, mit dem er sich nicht auskennt. Der Portalbetreiber hingegen ist auf die Einforderung von Regressansprüchen spezialisiert, kann diese deshalb erfolgreich durchsetzen - und dies durch Bündelung zahlreicher Forderungen auch noch sehr effizient.

Ryanair: nur natürliche Personen bitte

Ryanair wollte dies nicht akzeptieren und hatte deshalb in seinen Geschäftsbedingungen das Geltendmachen von Ansprüchen über juristische Personen ausgeschlossen. Laut Urteil des Gerichtes hatte sich die Airline in den Geschäfts­bedingungen lange Bearbeitungs­fristen gesichert, wollte eine Rechte­abtretung nur an natürliche Personen akzeptieren und zudem Zahlungen nur direkt an die Passagiere leisten.

Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt geklagt - und Recht bekommen. Die Ryanair-Klauseln benachteiligen den Verbraucher in ungebührlicher Weise, so das Gericht. Es müsse dem Verbraucher überlassen bleiben, auf welche Weise er seine Rechte gegenüber einer Airline durchsetze - und da sei ein Internetportal eben die einfachere Alternative. Das Unternehmen könne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen.

Noch nicht rechtskräftig

Ein vergleichbares Urteil hatte die Verbraucherzentrale bereits am Landgericht Berlin gegen den ungarischen Billigflieger Wizz Air erstritten. Während die Berliner Entscheidung bereits Rechtskraft erlangt hat, steht dies bei dem Urteil gegen Ryanair noch aus.

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