
Online-Pfandleihe BGH nimmt Geschäftsmodell von Pfando.de unter die Lupe
Ein Auto verpfänden und es dann trotzdem weiter benutzen - mit diesem Versprechen lockt das Online-Pfandhaus Pfando.de Kunden mit Geldbedarf. Ob das alles mit rechten Dingen zugeht, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof untersucht.
Pfandhäuser gehören zu den ältesten Kreditinstituten auf der Welt. Normalerweise funktionieren sie so: Ein Kunde verpfändet einen Wertgegenstand und erhält dafür vom Pfandhaus einen Geldbetrag ausgezahlt. Nach einer zuvor vereinbarten Frist löst der Kunde das Pfand entweder wieder aus - durch Rückzahlung des Geldbetrages nebst Zinsen und Gebühren - oder der Pfandleiher verkauft den abgegebenen Wertgegenstand in Eigenregie weiter.
Erst verkaufen, dann mieten
Die 2010 gegründete Pfando’s cash & drive GmbH verfolgt ein anderes Geschäftsmodell. Das Unternehmen mit Sitz in Berlin und Filialen in mehreren großen deutschen Städten hat sich auf Fahrzeuge spezialisiert. Kunden können ihr Auto als Pfand für einen Geldbetrag einsetzen und es dennoch weiterfahren - gegen eine monatliche Mietgebühr. Nach Ablauf einer zuvor vereinbarten Mietdauer (in der Regel sechs Monate) wird das Auto jedoch nicht einfach zurückgegeben, sondern in einer öffentlichen Versteigerung versteigert. Will der Kunde sein Auto zurückhaben, muss er sich an dieser Versteigerung beteiligen - und als Höchstbietender den Zuschlag erhalten.
Gegen die Modalitäten klagten insgesamt vier Kunden - und bekamen Recht vor deutschen Gerichten. Der Vorwurf: Kauf- und Mietvertrag stellen ein gemäß § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung verbotenes Rückkaufsgeschäft dar. Eine Klägerin hatte ihren Smart CDI mit einem angenommenen Marktwert von 4.500 Euro in einer Pfando-Filiale abgegeben und dafür 1.500 Euro in Form eines Barschecks erhalten. Diesen löste sie jedoch nicht ein und zahlte an Pfando auch keine Miete. Das Landgericht Frankfurt / M. stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geblieben sei, und verurteilte das Unternehmen, der Klägerin den Kfz-Brief und den Zweitschlüssel herauszugeben. Ansprüche aus dem Vertrag habe Pfando nicht. Dagegen wehrte sich das staatlich anerkannte Pfandhaus, bis die Sache schließlich vor dem BGH landete.
"Wucher-ähnliches Rechtsgeschäft"
Der BGH hat jetzt den Vorwurf des verbotenen Rückkaufgeschäftes verneint, allerdings in zumindest einem Fall ein "Wucher-ähnliches Rechtsgeschäft" vermutet. In dem konkreten Fall hatte ein Kunde seinen BMW mit einem Marktwert von knapp 14.000 Euro an Pfando verkauft und dafür 5.000 Euro erhalten. Außerdem sollte er sechs Monate lang 495 Euro Miete zahlen. Als er diese Miete nicht mehr zahlen konnte, hatte Pfando den Vertrag gekündigt und den BMW versteigert. An der Versteigerung hatte das Unternehmen selbst teilgenommen, den Wagen (Wiederbeschaffungswert von 16.000 Euro) erworben und anschließend weiterverkauft.
Der BGH monierte in seinem Urteil das grobe Missverhältnis zwischen dem Marktwert des Wagens und dem dafür gezahlten Kaufpreis. Das Urteil ist rechtsgültig, Pfando wird also seine Konditionen ändern müssen. Ob sich das Geschäftsmodell dann noch trägt, muss die Zukunft zeigen.