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Schild mit Low Price Aufschrift

Weihnachtsgeschäft Preisfehler im eBay-Shop sorgte für Chaos

shutterstock.com/Dirk Ercken
shutterstock.com/Dirk Ercken

Mitten im Weihnachtsgeschäft sorgte eine Panne im eBay-Shop von Notebooksbilliger.de bei einem Großteil des Sortiments für einen Preis von 5,99 Euro. Ein Blick auf die Folgen.

Den Albtraum eines jeden Online-Händlers hat Notebooksbilliger.de erlebt: In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2014 sorgte ein Fehler im Datenexportmodul dafür, dass viele Produkte im eBay-Shop des Elektronikhändlers, aufgrund eines Preisfehlers, für nur 5,99 Euro angeboten wurden.

Viele Käufer ließen sich die Schnäppchen nicht entgehen und deckten sich mit Handys, Notebooks, Waschmaschinen und Ähnlichem ein. Die Schnäppchen-Seite Mydealz.com heizte den Verkauf weiter an, indem sie die Angebote mit dem Hinweis "Extremer Preisfehler“ bewarb. Erst am frühen Morgen fiel die Panne bei Notebooksbilliger.de auf, der eBay-Shop wurde sofort deaktiviert, die Bestellungen wurden storniert.

Gültiges Rechtsgeschäft trotz Preisfehler?

Noch am selben Tag schickte der Händler den Käufern Mails mit dem Hinweis auf den Fehler und einer Anfechtung des Rechtsgeschäfts. Kunden, die bereits gezahlt hatten, erhielten ihr Geld zurück. 
Doch ist Notebooksbilliger.de damit aus dem Schneider? Rechtlich ist die Situation heikel.

Prinzipiell gilt, dass ein Produkt­angebot im Shop kein verbindliches Verkaufsangebot darstellt. Erst die Bestätigungs-Mail des Händlers macht aus dem Kaufangebot des Kunden - nämlich dem Absenden des Warenkorbs - einen gültigen Kaufabschluss. Ausnahme: Nimmt der Shop die Zahlung, etwa per Paypal, sofort entgegen, gilt dies als Kaufanerkennung.

Für eine Plattform wie eBay gelten jedoch eigene Regeln. Der Blog Shopanbieter.de hat mehrere Rechtsanwälte dazu befragt und ihr Fazit lautet: Mit dem Sofortkauf bei Ebay wird grundsätzlich unmittelbar ein Kaufvertrag geschlossen.

Die einzige Chance für Notebooksbilliger.de besteht tatsächlich in einer Anfechtung der Ver­träge wegen falscher Übermittlung nach Paragraf 120 BGB. Entscheidend ist dabei, wie es zu dem Preisfehler gekommen ist, also ­etwa durch einen Mangel in der Software.

Wie können Shop-Betreiber solch einen Super-GAU verhindern? Zum einen sollte sich jeder Händler überlegen, welche Methoden der Früherkennung es gibt. Shopanbieter.de empfiehlt beispielsweise eine Routine, die die Bestellfrequenz misst und bei Auffälligkeiten sofort Alarm schlägt. Des Weiteren sollte klar sein, welcher Mitarbeiter für die Überwachung der Systeme zuständig ist, wer wann im Notfall - auch für eine Rechtsberatung - erreichbar ist und welche Notfallpläne es für die einzelnen Kanäle gibt. Zudem ist sinnvoll, Regeln für die Kundenkommunikation aufzustellen.

Kaum war das Weihnachtsgeschäft beendet, verspielte sich Redcoon sein Kundenvertrauen mit einer fehlerhaften Preisauszeichnung. Zum Jahreswechsel wollte die Metro-Tochter ein Nikon-Set mit einem Rabatt von 200 Euro anbieten - bot allerdings die Ware im Webshop billiger an, als geplant.

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