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EU-Verbraucherrechte Zehn Hausaufgaben für Online-Händler

Shutterstock.com/Vitaly Korovin
Shutterstock.com/Vitaly Korovin

Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. E-Commerce-Betreiber sollten sich jetzt vorbereiten - und später keine Schwierigkeiten zu bekommen.

 Das neue Gesetz hält zahlreiche Änderungen für Online-Händler bereit. Shop-Experte David Hannappel von JTL-Software und Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München nennen zehn Hausaufgaben, die jeder Shop-Betreiber bis dahin erledigt haben muss.


 1. Telefonnummer im Impressum
Stellen Sie sicher, dass Sie im Impressum eine Telefonnummer angeben (Anbieterkennzeichnung).


 
2.  Mindestens ein unentgeltliches Zahlungsmittel
Stellen Sie sicher, dass Sie mindestens ein Zahlungsmittel anbieten, das ohne Aufpreis nutzbar ist, zum Beispiel "Vorkasse per Überweisung".


3. Angabe einer Lieferzeit/eines Lieferzeitraums
Sorgen Sie für konkrete Angaben über die Lieferzeit eines Artikels. Es reicht wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes. Der Verbraucher soll durch die Information über die Lieferzeit wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft. Keinesfalls ausreichend ist die Angabe über die “Versandbereitschaft”, also zum Beispiel “versandbereit in 3 Tagen”.
 


4. Angebot eines "Muster-Widerrufsformulars"
Bieten Sie im Umfeld der Widerrufsbelehrung ein sogenanntes "Muster-Widerrufsformular" beispielsweise als Download-Link zu einem PDF-Formular.


5.  Universelle Widerrufsbelehrung
Da eine spezielle Widerrufsbelehrung (WRB) je nach Versandkonstellation technisch nicht umsetzbar ist, sollten Sie für eine Universelle Widerrufsbelehrung z.B. nach Empfehlung von Trusted Shops sorgen.


 
6. Widerrufsrecht für digitale Inhalte 
Wenn Sie digitale Inhalte (Downloads, PDF-Daten, eBooks, Apps, Music- oder Videostreaming oder Produkt-Keys) verkaufen, sorgen Sie dafür, dass der Verbraucher im Online-Shop ausdrücklich bestätigen kann, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist stimmt.


 
7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informieren. Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über geltende Gewährleistungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht sollte der Online-Händler in seinen AGB einen entsprechenden Hinweis einfügen, welcher zum Beispiel wie folgt lauten kann: "Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung."


 
8. Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
Ab dem 13. Juni 2014 ist der Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. Wird andersherum keine Garantie beworben, muss kein Hinweis erfolgen, dass eine Garantie nicht angeboten wird.


 
9. Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen
Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (zum Beispiel Abonnement-Verträge) über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge informieren.


 
10. Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz
Bei Fernabsatzverträgen - und das sind alle Online-Käufe - ist der Unternehmer künftig verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (wie zum Beispiel (automatisierte) Bestellbestätigungs-E-Mail) zur Verfügung zu stellen.

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass Händler den Rückversand von Waren über 40 Euro nicht mehr kostenfrei anbieten müssen.

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