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Gastbeitrag So informieren Händler ihre Kunden richtig über Garantien

shutterstock.com/Arcady
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Online-Händler sind dazu verpflichtet ihre Kunden über die Bedingungen von Garantien aufzuklären. Welche Informationen müssen hierbei enthalten sein und worauf müssen Online-Händler besonders achten?

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie brachte für Online-Händler viele neue Informationspflichten mit sich - und nicht alle lassen sich durch die Verwendung einer neuen Widerrufbelehrung erfüllen. Zu diesen zählt auch die Information über Garantiebedingungen. Hier tappen zurzeit viele Händler ungewollt in eine Abmahnfalle. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, erklärt, worauf es hierbei ankommt.

Neue Informationspflicht für Unternehmer seit Juni 2014

Neben zahlreichen anderen Informationspflichten verpflichtet Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB den Verbraucher über: "gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von […] Garantien" zu informieren.

Diese Information ist dem Verbraucher klar und verständlich vor Abgabe vor seiner Bestellung zur Verfügung zu stellen. Diese muss dem Verbraucher außerdem spätestens bei der Lieferung der Ware beziehungsweise bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Unter den Begriff des "dauerhaften Datenträgers" fallen neben bedrucktem Papier auch der Inhalt einer E-Mail oder deren Anhänge (keine Links).

Unterschied zur Gewährleistung

Bei der Gewährleistung handelt es sich um dem Verbraucher von Rechts wegen einzuräumende Rechte bei Mängeln. Der Begriff der Gewährleistung findet sich allerdings nicht mehr im Gesetz, hier wird nun vom Mängelhaftungsrecht gesprochen. So muss der Händler bei einer Sache, die bereits bei Übergabe mangelhaft ist, Nacherfüllung leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten greift eine Beweislastumkehr zu Lasten des Händlers.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist der Verbraucher auch über "das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts" zu informieren. Die reine Information über das Bestehen ist somit ausreichend, während im Rahmen der Information über Garantien auch über deren Bedingungen zu informieren ist.

Übrigens: Zwar müssen Händler über das Bestehen des Mängelhaftungsrechts informieren, allerdings darf es nicht werblich als eine Besonderheit des Angebots dargestellt werden. Das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, ist nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang Nr. 10 UWG unzulässig.

Was ist eine Garantie?

Im Gegensatz zur Mängelhaftung, welche gesetzlich geregelt ist, stellen Garantien eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers dar. Eine Garantie kann hinsichtlich der Bedingungen variieren, insbesondere wird der Garantiezeitraum häufig über das Gewährleistungsrecht hinaus verlängert. Hier stehen dem Garantiegeber durchaus Gestaltungsmöglichkeiten zu.

Garantien können jedoch nicht das gesetzliche Mängelhaftungsrecht ausschließen: Ist die Ware mangelhaft, bestehen beide Rechte nebeneinander. Auch wenn der Verbraucher also ein Produkt mit Herstellergarantie erwirbt, kann er dennoch seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem verkaufenden Händler geltend machen.

Umfang der Informationspflicht

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Verbraucher gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das "gegebenenfalls" schränkt die Informationspflicht dahingehend ein, dass sie dann entfällt, wenn keine Garantien bestehen. Eine Information über das Nichtbestehen von Garantieen ist somit nicht erforderlich.

Sofern aber Garantien gewährt werden, ist über deren Bedingungen zu informieren. Dies gilt nicht nur für Garantien, die ein Händler selbst gewährt, sondern auch für Herstellergarantien. Die Informationen können direkt im Rahmen der Produktbeschreibung erteilt oder auch über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Enthält eine Produktbeschreibung zum Beispiel die Aussage "2 Jahre Garantie", müssen Händler die Garantiebedingungen entweder direkt angeben oder über einen Link wie "Hier finden Sie die Garantiebedingungen: <Link>" auf diese hinweisen.

Inhalt der Garantieerklärung

Eine Garantieerklärung muss grundsätzlich einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus ist über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 BGB).

Abmahngefahr bei fehlender Information

Fehlt die Information über die Garantiebedingungen, besteht Abmahngefahr. Insbesondere Händler, die mit Garantien werben oder im Rahmen der Produktbeschreibung auf diese aufmerksam machen, ohne weitere Informationen zu machen, laufen hier Gefahr, abgemahnt zu werden.

Abschließender Tipp

Garantien stellen ein hervorragendes Verkaufsargument gegenüber Kunden dar. Aus rechtlicher Sicht darf jedoch nicht vergessen werden, deren Bedingungen im Online-Shop anzugeben. Händler sollten sich daher darüber informieren, ob gegebenenfalls die Hersteller ihrer Produkte Garantien anbieten, über welche sie informieren müssen.

Bei Unsicherheit hinsichtlich der Werbung mit Garantien oder dem Inhalt der Produktbeschreibung, sollte sich am besten an einen spezialisierten Rechtsanwalt gewendet werden.

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