
Gerichtsurteil Verluste aus Domain-Registrierungen können steuerlich geltend gemacht werden
Die Registrierung von Domains mit dem Antrieb, sie später einmal gewinnbringend verkaufen zu können, ist eine gewerbliche Tätigkeit. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil entschieden. Daraus folgt: Auch Verluste daraus kann man steuerlich geltend machen.
Unter Internet-Unternehmern haben sie keinen guten Ruf: Domain-Grabber, die sich Internet-Adressen nicht mit dem Plan reservieren, sie selbst für irgendwelche eigenen Projekte zu nutzen, sondern sie später gewinnbringend an Firmen zu verkaufen, die diese Adresse dringend brauchen.
Was in den Augen vieler Website-Betreiber eine üble Trickserei ist, stellt für das Finanzgericht Münster eine normale gewerbliche Tätigkeit dar. Das geht aus einer Entscheidung vom 15. September 2021 hervor, die jetzt veröffentlicht wurde (Az. 13 K 3818/18 E).
Der Kläger in diesem Verfahren hatte seit 1998 Internet-Domains mit dem Ziel des Weiterverkauf registriert. Zum Teil hatte er auch Markennamen erfunden, diese als Marke angemeldet - und die passenden Domains gleich dazu. Der Mann hatte gehofft, dass Interessenten an bestimmten Namen durch eine WHOIS-Anfrage auf ihn kommen und ihm ein Angebot machen würden.
Buchwert als Verlust
Offenbar lief das Geschäft nicht wie erhofft, denn 2009, zehn Jahre nach Anmeldung der Marken, war der Kläger immer noch in Besitz zahlreicher Markenrechtsanmeldungen, die er nun hätte verlängern müssen. Stattdessen ließ er die Anmeldungen auslaufen, ermittelte ihren Buchwert, setzte diesen als Abfluss vom Anlagevermögen an und meldete in seiner Einkommenssteuererklärung Verluste an.
Dies wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte. Dem widersprach der Mann, so kam es zum Verfahren.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Der Handel mit den Domains und Markenrechten sei eine gewerbliche Tätigkeit gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Marken- und Domainbestand nicht aktiv beworben habe. Das hätte ihm wegen des zu der Zeit geltenden Markenrechtes auch Nachteile bei der Registrierung einbringen können. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesgericht zugelassen. Ob es dazu kommen wird, ist noch nicht bekannt.
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