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Black Friday

Rechtstipp Warum Händler den Begriff "Black Friday" nicht nutzen sollten

Shutterstock/Magi Bagi
Shutterstock/Magi Bagi

Der Begriff "Black Friday" ist geschützt. Nach der aktuellen Rechtslage darf er deshalb für Marketing- und Werbekampagnen nicht genutzt werden. Ein Interview mit Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Das Bundespatentgericht hat Anfang des Jahres entschieden, dass die Wortmarke "Black Friday" Markenschutz genießt. Was bedeutet dies grundsätzlich für Online-Händler?

Christian Solmecke:
Die wichtigste Information für Händler dürfte derzeit sein, dass sich auch in diesem Jahr entgegen anders lautender Meldungen noch nichts geändert hat. Die Marke Black Friday ist weiterhin eingetragen und bestandskräftig. Händler müssen daher auch 2020 beachten, dass die Nutzung der Marke Black Friday rechtliche Folgen haben kann. Das Bundespatentgericht urteilte, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher bei der Anmeldung 2013 den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht als Schlagwort für einen "Rabatt-Aktionstag" verstanden habe.

Anders schätzte das Gericht die Situation indes bei Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday ein, denn die habe es sehr wohl schon 2013 gegeben. Der Schutz wurde für diese Bereiche also zu Unrecht beansprucht, weshalb die Löschung durch das Deutsche Patent-und Markenamt rechtmäßig gewesen sei. Dennoch genießt die Marke aktuell auch hier noch Schutz, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Bis zu einer BGH-Entscheidung bleibt es daher zunächst beim Markenschutz.

Darf der Begriff im Rahmen von Marketing und Werbekampagnen genutzt werden?

Solmecke:
Nach derzeitigem Stand ist die Nutzung Black Friday für Marketing- und Werbekampagnen weiterhin nicht erlaubt. Wenn Werbung ausdrücklich nicht elektronische Waren oder Dienstleistungen umfasst, gilt kein Freihaltebedürfnis für den Begriff "Black Friday". Doch auch bei Werbemaßnahmen für elektronische Waren ist Vorsicht geboten. Zwar urteilte das Bundespatentgericht, dass eine Löschung der Marke für alle Handelswaren im Bereich Elektronik und auch für alle Werbedienstleistungen zurecht erfolgte, doch bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt auch hier die Werbung zumindest risikoreich. Die Marke ist nämlich derzeit auch noch für Elektronik eingetragen, was von Händlern beachtet werden muss.

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