Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung soll Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen, die Möglichkeit geben, wettbewerbswidriges Verhalten festzustellen und zu unterbinden, ohne sich dazu vor Gericht zu treffen.
Der Gesetzgeber setzt dabei auf die Selbstreinigungskraft der Wirtschaft. Stellt ein Marktteilnehmer bei einem Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) fest, kann er ihm eine Abmahnung schicken, verbunden mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit diese Unterlassungeserklärung im Sinne des UWG ihre Wirkung entfaltet, muss sie eine Strafandrohung enthalten. Im Klartext: Der Abgemahnte verpflichtet sich, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen, und zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall, in dem er sich an diese Unterlassungserklärung nicht hält. Gibt ein abgemahntes Unternehmen eine solche Erklärung ab, dann ist der Fall aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ohne weitere gerichtliche Schritte erledigt. Im Online-Handel ist der Versand von Abmahnungen in den letzten Jahren jedoch ausgeufert. Dubiose Abmahnvereine oder darauf spezialisierte Anwälte suchen gezielt nach - inhaltlich oft völlig unbedeutenden - Formfehlern, um daraus Abmahnungen zu konstruieren. Denn: Akzeptiert ein Abgemahnter die Abmahnung und gibt eine Unterlassungserklärung ab, dann ist er gleichzeitig verpflichtet, die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zu begleichen, die Beträge sind meist mindestens vierstellig. Vor allem kleine Online-Händler können Abmahnungen schnell in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Deshalb gibt es Bestrebungen von Branchenverbänden und der Politik, die Regelungen für wettbewerbliche Abmahnungen zu verändern. Besonderes Augenmerk wird dabei darauf gelegt, wer eigentlich abmahnen darf. Eigentlich ist dies nämlich nur direkten Wettbewerbern und Verbraucherschutzvereinen gestattet, nicht jedoch Kunden oder anderen Konsumenten.