Wege zur Domain Was man bei der Durchsetzung domainrechtlicher Ansprüche beachten muss
So gehen Sie vor Nachdem Domaininhaber und Admin-C identifiziert wurden – zum Beispiel durch eine WHOIS-Abfrage bei der Denic –, kommt es darauf an, ob es sich um eine .de- oder eine internationale Domain handelt. Bei .de-Domains lässt sich eine Übertragung der Domain auf Dritte durch Beantragung eines Dispute-Eintrags bei der Denic verhindern. Im internationalen Bereich gilt es zu entscheiden, ob im Wege der Abmahnung vorgegangen oder entsprechende ADR- (EU-Domains) oder UDRP-Verfahren (WIPO) eingeleitet werden sollen. Die Einleitung dieser Verfahren vor der jeweiligen Schiedsstelle führt dazu, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr übertragen kann. Im Falle einer einfachen Abmahnung besteht dagegen immer die Möglichkeit der Übertragung auf Dritte, sodass das "Hase-und-Igel-Spiel" weitergeführt würde. Jedes Unternehmen muss sich daher mit den entsprechenden Kosten und Risiken sowie der Bedeutung der Domain für sein Unternehmen auseinandersetzen. Für chinesische Domains (.cn) gilt darüber hinaus die Besonderheit, dass ein Schiedsgerichtsverfahren nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Registrierung der Domain eingeleitet werden kann. Danach kann auch der internationale Kennzeicheninhaber für China keine Rechte beanspruchen, sondern muss die Übertragung von Domains verhandeln. Festzustellen ist, dass die chinesischen Domaingrabber bereits "internationalen Standard" erreicht haben. Geht es um eine .de-Domain und ist der Dispute-Eintrag durch die Denic bestätigt, kann eine Abmahnung des Inhabers – möglichst auch des Admin-C – erfolgen. Häufig stellt sich aber heraus, dass die nicht in Deutschland ansässigen angeblichen Domaininhaber nicht erreicht werden können. Von Bedeutung ist daher die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C. Das LG Stuttgart entschied, dass "die zur Verfügungstellung als Admin-C für ein ausländisches Unternehmen keinen untergeordneten Tatbeitrag darstellt", und bejahte die Zahlung von Abmahnkosten (Az.: 41 O 101/08 KfH); das OLG Düsseldorf verneinte dagegen eine Verantwortlichkeit (Az.: I-20 U 1/08). Manchmal ist der Admin-C auch ein in Deutschland kurzfristig gemeldeter Wanderarbeiter – oder überhaupt nicht existent. Hier ist der Denic nachzuweisen, dass Abmahnungen nicht zustellbar sind, was durch Schreiben mit "Empfänger unbekannt" und einer Bestätigung des Einwohnermeldeamts erfolgen kann. Danach – aber auch bei Löschungserklärung des Abgemahnten – wird dem im Dispute Eingetragenen automatisch die Domain übertragen. Bei wichtigen Domains ist im internationalen Bereich die Durchführung eines ADR- respektive eines UDRP-Verfahrens zu empfehlen. Das Verfahren ist zwar etwas komplex und an formelle Voraussetzungen geknüpft, bietet aber im Unterschied zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht nur ein schnelles Verfahren; die Entscheidung eines UDRP-Verfahrens führt – anders als bei ordentlichen nationalen Gerichten – regelmäßig zur Unterlassung der Registrierung, also zum Erfordernis der Neuregistrierung durch den Rechteinhaber, sowie zur unmittelbaren Übertragung der Domain. RA Hajo Rauschhofer
Hajo Rauschhofer
Das sollten Sie beachten:
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