Rechtstipp: Verträge mit Agenturen
Was im Vertrag stehen sollte
Die Website einer Firma ist ihr Aushängeschild im Netz. Wichtig ist daher für Agentur und Firma, genau festzulegen, was umzusetzen ist. Das vermeidet spätere Auseinandersetzungen.
- Da die grafische Gestaltung sehr wichtig ist, sollte – neben rein textlichen Definitionen der Leistungselemente – zumindest in Grundzügen eine Visualisierung des gewünschten Ergebnisses aufgenommen werden. Neben der funktionalen Spezifikation, was eine Seite können muss, sollten auch nicht funktionale Anforderungen vereinbart werden.<
- Ebenso sollten Meilensteine festgelegt werden, zu deren Ablauf Leistungen erbracht und Entgelte fällig werden. Ausstiegsklauseln ermöglichen dem Auftraggeber bei fehlendem Leistungserfolg, frühzeitig die Reißleine zu ziehen. Und auch etwaige Sicherheitsanforderungen sollten beschrieben werden.<
- Weil kaum ein Projekt ohne Änderungen auskommt, bedarf es einer Regelung für Änderungsverlangen, auch Change Request genannt. Wichtig für Auftraggeber ist zu normieren, dass Changes von der Agentur immer umzusetzen sind und bei einem Streit über die Preisgestaltung dieser isoliert eskaliert – indem etwa ein Sachverständiger oder ein Schiedsgericht den Preis festlegt.<
- Für die Zukunft von besonderer Bedeutung sind präzise definierte Nutzungsrechte sowie die Frage, in welchem Umfang Bearbeitungsrechte bestehen und welche Quellcodes und Tools zu deren Generierung übergeben werden. Bearbeitungsrechte ermöglichen dem Auftraggeber, selbst seine Seiten zu pflegen und fortzuentwickeln. Dazu hat das LG Frankfurt entschieden, dass die Dekompilierung einer Flash-Site nebst Bearbeitung ohne Einwilligung der Agentur das Urheberrecht verletzt (LG Frankfurt, Az. 2-03 O 299/03 – Flash-Datei).<
- Schließlich müssen Regelungen zu Mitwirkungspflichten, Gewährleistung und Haftung getroffen werden, damit die wechselseitigen Risiken angemessen abgesichert werden. <
- Bei geschäftskritischen Plattformen können Service-Level in Form von Reaktions-, besser Fehlerbeseitigungszeiten erforderlich sein.<
Neben den genannten Projektregelungen bedarf es oft weiterer wichtiger Klauseln im Vertrag, die je nach Projekt-Umfang von zehn bis zu weit über 100 Seiten reichen können.
Hajo Rauschhofer
Hajo Rauschhofer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Wiesbaden
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