Youtube haftet bei Urheberrechtsverstößen
Erhöhte Prüfpflichten für Videoplattformen
23.09.2010 11:02 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Ob Plattformbetreiber, wie beispielsweise die Videoplattform Youtube, für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern hochgeladen wurden, haftbar gemacht werden können, ist ein Thema, das die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Das Landgericht (LG) Hamburg geht, in Abkehr von seiner früheren liberaleren Rechtsprechung, in einem aktuellen Urteil vom 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) von erhöhten Prüfpflichten des Plattformbetreibers aus.
Ob Plattformbetreiber, wie beispielsweise die Videoplattform Youtube, für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern hochgeladen wurden, haftbar gemacht werden können, ist ein Thema, das die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Das Landgericht Hamburg geht, in Abkehr von seiner früheren liberaleren Rechtsprechung, in einem aktuellen Urteil vom 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) von erhöhten Prüfpflichten des Plattformbetreibers aus.
Danach sah das LG Hamburg Youtube und deren Alleingesellschafterin Google als unmittelbare Verantwortliche für urheberrechtsverletzende Inhalte, die von Nutzern auf der Plattform www.youtube.de hochgeladen wurden und dort abrufbar waren. Geklagt hatte der Produzent der Sängerin Sarah Brightman als Rechteinhaber, nachdem verschiedene urheberrechtsgeschützte Aufnahmen der Sängerin von Nutzern bei YouTube eingestellt wurden. Da keine Rechte zur Nutzung der Aufnahmen eingeräumt worden waren, beziehungsweise es sich um nicht autorisierte Livemitschnitte handelte, bejahte das LG Hamburg eine Urheberrechtsverletzung.
Für diese Urheberrechtsverletzung hafte Youtube auch unmittelbar, da Youtube sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht habe. Daraus folgten für die Videoplattform erhöhte Prüfpflichten hinsichtlich der Inhalte der Videos. Diesen sei Youtube jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Die Prüfpflicht sei nicht deswegen entfallen, da der jeweils Hochladende formularmäßig versichern müsse, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video.
Vielmehr müsse Youtube sich im Einzelfall nachweisen lassen, dass der User über die erforderlichen Rechte auch tatsächlich verfüge. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit hätten, ihre Beiträge anonym einzustellen. Daher stehe dem Kläger sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Schadensersatzanspruch zu.