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Werbung mit zusätzlichen Garantien

Irreführung durch Garantieversprechen?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Wenn Sie als Onlineshop-Betreiber damit werben, dass die Käufer auf Ihre Produkte eine Garantie des Herstellers erhalten, dann gehen Sie sicher davon aus, dass sich die Käufer über dieses zusätzliche Recht freuen. Doch ist Ihnen auch bewusst, dass Sie sich mit der Werbung womöglich dem Vorwurf eines unlauteren Wettbewerbsverstoßes aussetzen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste jedenfalls jüngst über einen solchen Fall entscheiden und hat sich zugunsten des Werbenden ausgesprochen.

Ein Onlineshop-Betreiber hatte Druckerpatronen und Kartuschen unter dem Hinweis "3 Jahre Garantie" beworben. Die Werbung enthielt darüber hinaus keine Details über die Garantiebedingungen. Ein Konkurrent des Onlineshops verklagte den Shop daraufhin wegen wettbewerbswidriger Werbung. Der Vorwurf lautete dahingehend, der Onlineshop hätte entweder in der Werbung die Garantiebedingungen benennen müssen, oder nicht mit der Garantie werben dürfen.

Die Pflicht zur Benennung der Garantiebedingungen folge aus der gesetzlichen Regelung in Paragraph 477 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Werbung, die die Voraussetzungen des Paragraph 477 BGB missachte, stelle einen Wettbewerbsverstoß nach Paragraph 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Der BGH wies die Klage mit Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09, ab. Die Werbung sei zwar wettbewerbsrechtlich relevant, jedoch nicht unlauter gewesen.

Der Onlineshop habe mit der Garantie geworben, um seinen Absatz zu fördern. Da die Garantie als Absicherung gegen alle Mängel, die innerhalb einer bestimmten Frist auftreten können, diene, fördere eine Garantie das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der Produkte. Insofern sei die Werbung mit einer Garantie eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts und müsse den Wettbewerbsregeln entsprechen.

Die Werbung verstoße jedoch nicht gegen die Anforderungen aus Paragraph 477 Abs. 1 BGB. Dieser Paragraph schreibe vor, dass jede Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte beinhalten müsse sowie den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Weiter müsse erklärt sein, was der Inhalt der Garantie ist und unter welchen Bedingungen die Garantie in Anspruch genommen werden könne.

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