Werbung mit Testurteilen
Fundstelle muss deutlich angegeben werden
10.03.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Werbung mit Testergebnissen ist äußerst beliebt. Produkte, die im Rahmen von Warentests positiv bewertet wurden, verkaufen sich häufig besser. Daher bietet es sich an, (sehr) gut getestete Produkte auch mit dem Testergebnis zu bewerben. Um Abmahnungen vorzubeugen, sind dabei jedoch besondere Spielregeln einzuhalten.
Die Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH) haben Grundsätze entwickelt, wann die Werbung mit Testergebnissen zulässig ist. Unlauter im Sinne von Paragraph 5a Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist es, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er leicht zugänglich nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.
Dies erfordert einerseits, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Anderseits muss diese Fundstellenangabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht lesbar sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen wird der Verbraucher gehindert, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen und die Werbung in den Gesamtkontext des Tests einzuordnen.
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 11.02.2011 (Az. 5 W 17/11) mit der Frage auseinanderzusetzen, wann von einer „leichten Lesbarkeit“ der Fundstellenangabe auszugehen ist. Aus Sicht des KG kann die Rechtsprechung des BGH zur Lesbarkeit von Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung übertragen werden.
Diese müssen für einen „normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung“ lesbar sein, was in der Regel bei Verwendung einer 6-pt-Schrift gewährleistet sei. Bei Einsatz einer kleineren Schriftgröße müssen besondere, die Deutlichkeit des Schriftbilds in seiner Gesamtheit fördernde Umstände hinzukommen.