Werbung mit Produktendpreisen
Nebenkosten müssen genannt werden
05.08.2010 12:05 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Die deutsche Gesetzgebung stellt bei jedem Erlass eines neuen Gesetzes die Frage, wessen Schutz das neue Gesetz dienen soll. Wenn es um das Verhältnis von Verbrauchern zu Unternehmern geht, steht in der Regel der Schutz der Verbraucher im Vordergrund.
Ein anschauliches Beispiel für ein Gesetz zum Schutze der Verbraucher ist die Preisangabenverordnung (PAngV), über welche wir hier schon öfters berichtet haben. Sie regelt, welche Angaben über Produktpreise in einer Werbung enthalten sein müssen, um Fehlvorstellungen über eine besondere Preisgünstigkeit zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 10.12.2009 - Az: I ZR 149/07 - klargestellt, welche (Neben-)Kosten in einen beworbenen Endpreis einbezogen werden müssen. Ein Telekommunikationsdienstleister hatte in einem "Sondernewsletter" gegenüber Endverbrauchern einen Telefonanschluss für "nur 9,90 €" und eine Internet-Flatrate für "nur 29,90 €" beworben. Erst weiter unten im Text wurde ergänzt, dass für die Inanspruchnahme des Angebots ein Kabelanschluss erforderlich ist, durch den weitere Kosten entstehen können, und eine einmalige Installationspauschale von 99,90 € (inkl. MwSt.) anfällt.
Der Newsletter bewarb zwar nur unmittelbar den Telefonanschluss und die Internetflatrate und nicht den Kabelanschluss. Dennoch, so der BGH, müssten auch die Kosten dargestellt werden, die bei der Inanspruchnahme des Angebots zwangsläufig zusätzlich anfallen. Wenn Telefonanschluss und Internetflatrate nicht ohne Kabelanschluss möglich sind, so müssten die Kosten für den Kabelanschluss ebenfalls eingefügt werden.
Die Installationspauschale lässt sich in den monatlichen Endpreis nicht einrechnen, da nicht von vornherein feststeht, welche Laufzeit der Vertrag hat und auf wie viele Monate die Pauschale umzulegen ist. Hierzu führt der BGH aus, dass in den Fällen, in denen es nicht möglich sei, einen festen Endpreis zu nennen, weil die Kosten vorab nicht bezifferbar oder laufzeitabhängig sind, stattdessen ein erläuternder Hinweis auf die weiteren Kosten anzubringen sei.
Mila am 10.08.2010
Google Versandkostenangabe
Danke für Ihre schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Ein Sternchen ist mir allerdings bisher in noch keiner Google-Anzeige aufgefallen.
Bei der neuen kleinen aufklappbaren Box von Google unterhalb der SEA-Anzeigen, die direkt Daten aus "Google Shopping" anzeigt, könnte bzw. kann man derzeit technisch überhaupt kein Sternchen an den Preis schreiben. :-(
Dr. Iris Eckert am 06.08.2010
Versandkosten bei Google
Der BGH hat entschieden, dass Versandkosten nicht in den Endpreis einer Ware einzurechnen sind (s. z. B. BGH Urteil v. 14.11.1996 – I ZR 162/94; Urteil v. 04.10.2007 – I ZR 143/04; Urteil v. 26.02.2009 – I ZR 163/06). Argumentiert wird damit, dass die Versandkosten nicht für die Ware selbst, sondern für die gesamte Versendung anfallen. Die Versendung kann dabei mehrere Waren umfassen und dadurch im Verhältnis günstiger sein, als wenn das Produkt allein verschickt würde. Auch hier gilt die Regel, dass Kosten, die nicht vorab bezifferbar sind, nicht in den „Endpreis“ einberechnet werden müssen. Die zwingend anfallenden Versandkosten dürfen aber natürlich nicht aus der Preisangabe weggelassen werden, sondern müssen über einen deutlichen („Sternchen“-)Hinweis dem Endpreis zuordenbar sein (§ 1 Abs. 6 PAngV).
Der BGH hat hierzu festgehalten, dass Verbrauchern bekannt sei, dass im Versandhandel üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Aus diesem Grund sei ein „unmittelbar räumlicher Bezug“ zu dem Endpreis nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil v. 04.10.2007 – I ZR 143/04). Werbung über Google Adwords dürfte daher jedenfalls dann rechtlich auf der sicheren Seite sein, wenn der in der Anzeige angegebene Preis mit einem Sternchen versehen ist und die Versandkosten auf der verlinkten Seite noch vor dem eigentlichen Bestellvorgang dargestellt werden. Ohne ein Sternchen könnten demgegenüber in der Tat Abmahnungen drohen, die vor Gericht jedoch vermutlich nicht immer Stand halten würden.
Mila am 06.08.2010
Versandkosten bei Google?
Dazu eine Frage: es gibt viele Anzeigentexte bei Google Adwords mit Preisangaben darin - niemals jedoch mit Versandkostenangabe oder Inklusivpreise (Produktpreis + Versandkosten). Ist das dann nicht auch wettbewerbswidrig?? Droht jetzt hier eine neue Abmahnwelle?