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Werbung mit Autorisierungen

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Werbung mit Autorisierungen

Die autorisierende Stelle muss benannt werden

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Werbung mit einer Autorisierung kennt man beispielsweise aus dem Kfz-Handel oder der Kfz-Reparatur. Begleitbotschaft dieser Werbung ist, dass die autorisierten Vertragshändler aufgrund ihrer Autorisierung ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und von der Kontrolle der Kfz-Hersteller ableiten können. Aber unter welchen Voraussetzungen darf ein Unternehmen damit werben, autorisierte Dienstleistungen zu erbringen?

Mit dieser Frage hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 6 U 58/09) befasst. Geklagt hatte ein Händler, der auf seiner Website unter anderem auch den bundesweiten Ankauf von Alt- und Zahngold anbot.

Der Beklagte, ebenfalls Ankäufer von Alt- und Zahngold, veröffentlichte in einer Wochenzeitung folgende Anzeige: "Barankauf … bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur." Der Kläger war der Auffassung, dass diese Werbung irreführend sei und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen würde. Denn der Beklagte verfüge über keine von einer behördlichen oder anderen Stelle verliehenen Autorisierung für Goldankauf.

Das Brandenburgische OLG gab dem Kläger nun ebenso wie die Vorinstanz recht und sprach ihm einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, diese Werbung künftig zu unterlassen, zu. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Werbung als "autorisierte Goldverwertungsagentur" irreführend gemäß Paragraph 5 UWG sei. Denn eine Werbung, die auf einen gewissen, durch die Autorisierung gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleitung hinweise, müsse erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle sei.

Diese Stelle müsse zudem entweder, wie zum Beispiel "BMW", "TUI" oder "VW", allgemein bekannt oder zumindest in der Werbung in einer für die Allgemeinheit verständlichen Weise bezeichnet sein. Denn der Hinweis auf eine autorisierte Tätigkeit bringe seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung sowohl des autorisierenden als auch des autorisierten Unternehmens zum Ausdruck.

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