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Werbesendungen per SMS

Einwilligung in Werbung durch Familienangehörige

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Wie weithin bekannt ist, bedarf es zur Versendung von Werbe-SMS der Einwilligung des Anschlussinhabers. Was passiert jedoch, wenn der Werbeadressat nicht seine eigene Telefonnummer angibt, sondern die Nummer eines nahen Verwandten?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich hierzu in einem Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 W 99/11 geäußert. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Eine Stromlieferantin hatte bei der Ehefrau eines ihrer Kunden auf dem Festnetztelefon angerufen, um über den Stromvertrag zu sprechen. Sie bot der Ehefrau an, wenn sie den Stromvertrag auf den neuesten Stand bringen wolle, auf eine SMS der Lieferantin mit "Ja" zu antworten. Die Ehefrau konnte jedoch mit ihrem Mobiltelefon keine SMS empfangen. Sie gab daher die Telefonnummer ihrer volljährigen Tochter, die im Nachbarort wohnte, an.

Kurze Zeit später erhielt die Tochter eine SMS im Namen des Kunden, ihres Vaters, wonach die Stromlieferantin bevollmächtigt sei, den bisherigen Stromvertrag zu kündigen. Die Tochter antwortete auf diese SMS mit "Ja". Später widersprach die Tochter im Namen ihres Vaters dem Wechsel des Stromanbieters.

Eine Konkurrentin der Stromlieferantin erfuhr von dem Vorfall und beantragte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es solle der Stromlieferantin untersagt werden, Werbe-SMS an Dritte zu senden, wenn der Dritte der Zusendung weder gegenüber der Stromlieferantin noch gegenüber dem eigentlichen Adressat der SMS zugestimmt habe.

In dem Beschluss des OLG Köln stellt dieses zunächst fest, dass sich der Fall nicht mit der Frage befasst, wie rechtlich zu bewerten ist, wenn der Anschlussinhaber vorab eine Einverständniserklärung erteilt hatte und nur zufällig unter dem Anschluss ein Dritter, der nicht eingewilligt hatte, erreicht wird. Ebenfalls sei vorliegend nicht der Frage nachzugehen, wie rechtlich zu bewerten ist, wenn der Anschlussinhaber sein Mobiltelefon einem Familienangehörigen zur freien Verfügung überlässt und dann der Familienangehörige der Zusendung von Werbe-SMS zustimmt.

Auch gehe es nicht um den Fall, in dem während des Telefonats per Festnetz die Einwilligung des persönlich anwesenden Inhabers des Mobiltelefonanschlusses eingeholt wird. Da diese drei Fallgestaltungen vorliegend nicht einschlägig seien, müsse sich das OLG Köln auch nicht zu diesen Fragestellungen äußern. Die rechtliche Bewertung dieser Fälle könne unbeantwortet bleiben.

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