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Wenn Angebote in die falsche Rubrik eingestellt werden

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Wenn Angebote in die falsche Rubrik eingestellt werden

Abkehr von der Rechtsprechung zur "dreisten Lüge"?

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Bundesgerichtshof entscheidet: Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht wettbewerbswidrig.

Einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zu entnehmen, dass der BGH mit Urteil vom 06.10.2011 (I ZR 42/10) ein Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (4 U 141/009) aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Was war vorgefallen?

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou. * Gesamt-KM 112.970** ATM- 1260 KM**“. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung erblickt und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik „bis 5.000 km“ eine irreführende Handlung vorgenommen und sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstands im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft habe.

Der BGH war anderer Meinung. In dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung liege zwar eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall sei die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet gewesen, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs habe sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergeben, sodass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen gewesen sei.

Die Entscheidung des BGH wirft die Frage auf, ob sich der BGH von seiner strengen Rechtsprechung zur „dreisten Lüge“ abwendet. Diese Rechtsprechung leitete der BGH mit der Entscheidung „Falsche Herstellerpreisempfehlung“ ein. Dort warb die Beklagte für eine Hifi-Anlage von Sony zum drucktechnisch hervorgehobenen Preis von 444,00 DM mit dem ebenfalls hervorgehobenen Hinweis „Preisdifferenz 155,-“. Am unteren Rand der Anzeige befand sich der kleingedruckte Hinweis: „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 699“. Tatsächlich hatte der Hersteller damals einen Endverkaufspreis von 599 DM empfohlen. Der Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass die jeweils blickfangmäßig hervorgehobenen Angaben über den Preis und die Preisdifferenz richtig waren. Lediglich die kleingedruckte Preisempfehlung des Herstellers war falsch angegeben. Die Beklagte argumentierte, dass sich das angesprochene Publikum nur an den blickfangmäßig herausgestellten Angaben orientiere. Diese seien richtig. Die lediglich um 100 DM zu hoch angegebene Preisempfehlung des Herstellers fiele dem angesprochenen Publikum nicht auf und könne deshalb dessen Vorstellungen nicht prägen.

Der BGH ließ dies nicht gelten. Er urteilte, dass die Beklagte den fraglichen Hinweis in die Anzeige aufgenommen habe, um den von ihr geforderten Preis als besonders günstig darzustellen und dem Interessenten den Eindruck zu vermitteln, dass ihm mit dem angebotenen Gerät ein besonders günstiges Angebot unterbreitet werde. Sie habe sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran müsse sie sich festhalten lassen. Für eine falsche Angabe zu einer solchen leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache gäbe es keinen vernünftigen Grund. Sie möge auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein. Zu rechtfertigen sei sie dagegen nicht. Im Streitfall deute zwar nichts darauf hin, dass die Beklagte absichtlich eine falsche Preisangabe in ihre Anzeige aufgenommen habe. Das Irreführungsverbot müsse aber in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheide.

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