Wann Alterswerbung erlaubt ist
Unzulässigkeit bei Erwerb aus Insolvenz
01.09.2011 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Alter und Tradition eines Unternehmens werden in vielen Branchen als besonderes Qualitätsmerkmal aufgefasst und können die Kaufentscheidung beeinflussen. Eine lange Unternehmenstradition weckt regelmäßig positive Assoziationen in Form von einer besonderen Erfahrung auf dem betroffenen Gebiet, wirtschaftlicher Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidarität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises.
Um sich nicht dem Vorwurf einer irreführenden Werbung auszusetzen, müssen die in der Werbung gemachten Angaben richtig sein. Der Hinweis auf das Alter des Unternehmens suggeriert Kontinuität. Es muss daher nach der ständigen Rechtsprechung eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das werbende Unternehmen muss trotz aller in dem betreffenden Zeitraum eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können. Erforderlich ist somit grundsätzlich eine Geschäftskontinuität, während eine Namenskontinuität nicht ausreicht.
Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte kürzlich zu entscheiden, ob von einem Unternehmen, das 2001 gegründet wurde, das jedoch 2004 von dem Insolvenzverwalter eines 1984 gegründeten Wettbewerbers die Betriebs- und Geschäftsausstattung erworben hatte und seitdem auch den Firmennamen der insolventen Gesellschaft in ihre Firma aufgenommen und fortgeführt hatte, mit der Aussage „Wir …fertigen unsere Geräte seit 1984 …“ geworben werden darf. Das LG hat diese Werbeaussage mit Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10 als irreführend und damit wettbewerbswidrig verboten. Die Richter waren der Auffassung, dass eine Geschäftskontinuität nicht (mehr) vorläge. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden, von der Gläubigerversammlung beschlossenen Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet.