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WLAN-Betreiber haftet bei Urheberrechtsverletzungen

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WLAN-Betreiber haftet bei Urheberrechtsverletzungen

Wie geschützt muss ein kabelloses Netzwerk sein?

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Viele Inhaber von Internetanschlüssen betreiben zugleich ein kabelloses Netzwerk (WLAN), um damit ihre Geräte wie Computer, Laptop oder iPad mit dem Internet zu verbinden. Mit der Frage, ob der Anschlussinhaber auch dann haftbar ist, wenn der Urheberrechtsverstoß nicht durch ihn selbst, sondern über sein unzureichend gesichertes WLAN durch unberechtigte Dritte erfolgt, hat sich nun erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.

Mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) hat der BGH entschieden, dass Privatpersonen auch in diesen Fällen bereits nach der ersten Rechtsverletzung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“, nachdem sie feststellte, dass der Titel auf einer Internettauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Da sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befand, verneinte der BGH eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten bejahte der BGH dennoch nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung, da der Beklagte sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen Dritter nicht ausreichend geschützt habe. Auch privaten Anschlussinhabern obliege die Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss vor dem Zugriff unberechtigter Dritter hinreichend geschützt ist. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, da er die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen für den privaten Bereich im Zeitpunkt der Installation nicht eingehalten habe.

Hierzu hätte genügt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers die werkseitigen Sicherheitseinstellungen dahingehend geändert hätte, dass er das mitgelieferte Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hätte. Diese Sicherungsmaßnahme durch einen Passwortschutz sei bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Installation im Jahr 2006 im privaten Bereich üblich, zumutbar und ohne Mehrkosten möglich gewesen. Die fortlaufende Anpassung der Netzwerksicherheit an den neuesten Stand der Technik wird von einer Privatperson hingegen nicht verlangt.

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