Teil 2: Am besten Datei vom Server entfernen
Dies hat das Landgericht Berlin erneut in einem Urteil vom 30.03.2010 (Az. 15 O 341/09) bestätigt sowie nochmals klargestellt, dass es an seiner früheren Rechtsprechung nicht festhält. Damals verneinte es eine öffentliche Zugänglichmachung, da ein solches Auffinden von Inhalten nicht der übliche Zugangsweg sei, sondern einer zufälligen Kenntnisnahme gleichkomme.
Unser Tipp:
Um Vertragsstrafen wegen unerlaubter Nutzung von Bild- oder Grafikdateien auf Websites zu vermeiden, genügt es nicht, lediglich die entsprechende Webseite zu löschen. Vielmehr muss die Datei selbst vom Server gelöscht werden, damit sie nicht durch Eingabe der URL weiterhin abrufbar bleibt.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart