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Vorsicht bei "vergessenen" Bild- und Grafikdateien

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Vorsicht bei "vergessenen" Bild- und Grafikdateien

Löschen reicht nicht aus

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Für zahlreiche Unternehmen ist es gängige Praxis, fremde Bild- oder Grafikdateien, insbesondere als Anfahrtsskizzen verwendete Stadtplanausschnitte in ihre Websites zu integrieren. Ohne entsprechende Lizenzen stehen den jeweiligen Rechteinhabern jedoch Unterlassungsansprüche zu. Was, wenn Unternehmen dem nachkommen und die Bild- oder Grafikdatei von ihrer Website entfernen, diese aber über die direkte URL-Eingabe vom Server abrufbar bleibt?

Mit dieser Frage hat sich unlängst das Landgericht Berlin befasst (Urteil vom 19.11.2009, Az. 16 O 295/09) und eine Urheberrechtsverletzung angenommen. Damit wendet sich das Landgericht Berlin von seiner früheren Rechtsprechung ab (Urteil vom 02.10.2007, Az. 15 S 1/07) und schließt sich dem Oberlandesgericht Hamburg an, das bereits mehrfach in solchen Fällen einen Urheberrechtsverstoß bejaht hat (Urteil vom 09.04.2008, Az. 5 U 151/07; Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10).

In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin von Stadtplänen einen Website-Betreiber in Anspruch genommen, da dieser, ohne eine Lizenz zu bezahlen, Kartenausschnitte der Anbieterin auf seiner Website verwendete. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Website-Betreiber zwar die entsprechende Webseite, die Grafikdatei blieb aber weiterhin über die Eingabe der direkten URL abrufbar.

Hierin sah das Landgericht Berlin eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung und sprach der Klägerin eine Vertragsstrafe zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Löschung der Webseite nichts daran ändere, dass in der weiteren Abrufbarkeit des Stadtplanausschnittes, wenn auch nur über die direkte Eingabe der URL, eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung zu sehen sei. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der urheberrechtlich geschützte Inhalt über Suchmaschinen auffindbar oder in eine Website eingebunden sei. Es genüge, dass interessierte Dritte über Eingabe der genauen Internetadresse den Inhalt abrufen könnten, denn es komme lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit des Inhalts an.

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