Vorsicht bei Preisnebenkosten
Irreführende Werbung mit "frei Haus"-Lieferungen
02.12.2010 12:02 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
In vielen Onlineshops gilt das Motto "Der Preis ist heiß". Über einen Preisvorteil wird versucht, Kunden anzulocken und sich vom Wettbewerber abzuheben. Da der Preis der Hauptware häufig schon sehr knapp kalkuliert ist und eine weiteres Nachgeben wirtschaftlich nicht möglich ist, räumen Onlinehändler ihren Kunden Sonderkonditionen bezüglich der Versandkosten ein. Eine Lieferung "frei Haus" kann unter Umständen jedoch rechtlich unzulässig sein.
Wirbt ein Onlinehändler mit einer Lieferung "frei Haus" und werden hinterher Verpackungskosten berechnet, so stellt die Werbung eine Irreführung des Kunden dar. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Hamm in seinem Urteil vom 04.05.2010 (Az. 4 U 32/10) in einem Streit zwischen zwei Onlineshops, die beide Werbemittel, insbesondere bedruckte Textilien für gewerbliche Abnehmer zur Weiterverwendung bei Endverbrauchern anbieten.
Der Kläger sah sich offensichtlich dadurch benachteiligt, dass sein Konkurrent sowohl in einem Newsletter als auch auf der Website mit einer Lieferung innerhalb Deutschlands und Österreichs warb, dabei jedoch verschwieg, bei jeder Sendung EUR 2,45 an Verpackungskosten anfallen, die erstmals in der Auftragsbestätigung erwähnt werden.
Das Gericht sah in der Auslobung "frei Haus" eine irreführende Werbung. Die angesprochenen Kunden gingen, auch wenn sich die Aussage "frei Haus" eigentlich nur auf die Transportkosten beziehe, nicht davon aus, dass sie zusätzlich Verpackungskosten übernehmen müssen, wenn diese nicht erwähnt sind.
Verpackungskosten seien bei Internetangeboten als selbstständige Zusatzkosten nicht so bekannt, dass mit ihnen gerechnet würde. Vielmehr hätten Kunden bei Bestellungen in Onlineshops die Vorstellung, dass die bestellten Waren auch dem Shopbetreiber schon ausreichend verpackt geliefert werden und bei ihm daher keine Kosten für die Verpackung anfallen.