Teil 2: Garantieversprechen müssen gesetzliche Mindestangaben enthalten
Dass Garantieversprechen in der Onlinewerbung selbständige Garantieverpflichtungen darstellen können, hat auch das Oberlandesgericht Hamm in zwei Entscheidungen vom 16.12.2008 (Az. 4 U 173/08) und 13.08.2009 (Az. 4 U 71/09) festgestellt.
Die Werbenden wurden jeweils zur Unterlassung von pauschalen Garantieversprechen wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „3 Jahre Garantie“ verurteilt, wenn nicht die nach § 477 Abs. 1 BGB für Garantieverpflichtungen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.
Insbesondere zur Art und dem Inhalt der Garantie sowie zu ihrer Dauer, ihrem räumlichem Geltungsbereich und zum Namen und zur Anschrift des Garantiegebers müssen Angaben zu finden sein.
Unser Tipp:
Bei Garantieversprechen in der Onlinewerbung ist besondere Vorsicht geboten. Sie werden von Teilen der Rechtsprechung nicht nur als rechtlich verbindlich angesehen, sondern müssen dann auch die in § 477 Abs. 1 BGB festgelegten Mindestangaben enthalten. Ansonsten drohen zusätzlich Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen irreführender Werbung.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart