Vorsicht bei Garantieversprechen in der Onlinewerbung
26.11.2009 10:55 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Hinweise wie „Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie“ oder „Wir gewähren 5 Jahre Garantie auf unsere Produkte“ sind gerade in der Onlinewerbung weit verbreitet. Von den Gerichten werden solche Garantieversprechen jedoch zunehmend nicht mehr als unverbindliche Werbeaussagen, sondern als von Verbrauchern einklagbare Garantieerklärungen ausgelegt, die einen gewissen Mindestinhalt aufweisen müssen.
Jüngstes Beispiel dieser Tendenz in der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2009 (Az. 4 U 85/08), in der es um die Schadensersatzklage eines Autokäufers gegen den Autohersteller wegen Mängeln am Motor eines von einem Vertragshändler des Autoherstellers gekauften Autos ging.
Der Autohersteller hatte zum Zeitpunkt des Autokaufs auf seiner Website mit folgender „Neuwagengarantie“ bezogen auf das vom Autokäufer erworbene Automodell geworben: „ADAC und TÜV bescheinigen dem Modell X regelmäßig eine äußerst geringe Pannen- und Reparaturanfälligkeit. Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren. (…)“
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stufte dieses Werbeversprechen des Autoherstellers auf seiner Website als so genannte selbständige Garantieverpflichtung gemäß § 443 Abs. 1 BGB ein, nach der der Autohersteller Käufern des Automodells X bis zu einer Laufleistung von 100.000 km verbindlich eine dreijährige Mangelfreiheit zusagte.
Eine selbständige Garantieverpflichtung setze nicht zwingend eine vertragliche Regelung zugunsten des Käufers voraus. Vielmehr reiche auch eine bloße Werbeaussage aus, um eine Garantieverpflichtung zu begründen.
Garantieversprechen dürften Verbraucher nicht irreführen, so dass Verbraucher auch auf Werbeaussagen für Garantien vertrauen können müssten, selbst wenn bei Abschluss des nachfolgenden Kaufvertrags keine Garantieerklärung etwa in Form der Beifügung einer Garantiekarte mehr abgegeben werde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach dem klagenden Autokäufer deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Autohersteller zu.