Home / Wissen / Rechtstipp /

Verwendung einer Herstellermarke in der Internetdomain des Anbieters von Originalware

Bewertung:
  • Currently 2.5/5 Stars.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Verwendung einer Herstellermarke in der Internetdomain des Anbieters von Originalware

Vorsicht bei Marken im Domainnamen

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Wer mit Originalmarkenware Handel treibt, kann potenzielle Kunden besser erreichen, wenn er die Marke in seine Internetdomain integriert. Doch darf er das auch?

Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: Ein Möbelhaus führt eine Vielzahl unterschiedlicher Möbelmarken, z.B. "Loddenkemper", "Hukla", "Koinor", "Himolla" usw. Die Markenmöbel bezieht das Möbelhaus direkt vom Hersteller, also vom Inhaber der jeweiligen Marke. Das Möbelhaus kennt die Suchgewohnheiten seiner Zielgruppe und die Mechanismen der diversen Suchmaschinen. Es lässt sich deshalb z.B. die Domain "himollapolstermoebel.de" registrieren. Unter dieser Domain wirbt das Möbelhaus ausschließlich für von der Firma Himolla bezogene Polstermöbel. Himolla erlangt Kenntnis von diesem Sachverhalt und fordert das Möbelhaus auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen und den Verzicht auf die Domain gegenüber der Denic zu erklären. Das Möbelhaus vermag ein rechtswidriges Verhalten nicht zu erkennen. Es beruft sich darauf, dass unter der Domain Originalware angeboten werde. Unter diesen Umständen könne ihm die Nutzung des Domainnamens nicht verboten werden.

Der Einwand des Möbelhauses ist nicht aus der Luft gegriffen. Er basiert auf der sog. Erschöpfungslehre. Diese findet ihre Grundlage in § 24 MarkenG. Nach dessen Abs. 1 hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Vorschrift bezweckt, die Verbotsrechte des Markeninhabers zu beschränken. Dem Markeninhaber bleibt die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen seiner Ware vorbehalten. Die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges ist ihm dagegen versagt. Wäre nämlich für jeden Weiterverkaufsakt eine ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erforderlich, würde die im Handelsverkehr unabdingbare Rechtssicherheit verloren gehen. Ist Erschöpfung eingetreten, so entfallen damit grundsätzlich alle dem Markeninhaber vorbehaltenen Rechte. Hiervon erfasst sind nicht nur das Veräußerungsrecht, sondern auch das sog. Ankündigungsrecht, also das Recht, werblich auf die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hinzuweisen und dabei wiederum die Marke zu verwenden.

Der Grundsatz der Erschöpfung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach § 24 Abs. 2 MarkenG findet der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird.

Seite 1 2 »

Anzeige



Kommentare via facebook (beta)Was ist das?

TOP-THEMEN

Button-Lösung kommt: Das müssen Sie wissen

Am 1.8.2012 tritt die "Button-Lösung" in Kraft, die Shopbetreibern weitere Pflichten auferlegt. Wir haben für Sie alles Wichtige zusammengefasst. mehr

Pinterest für Einsteiger

Pinterest ist nicht zu stoppen: Seit Monaten gilt die Pinnwand als der neue Trend in Sachen Social Media. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit sechs Quick-Steps vom neuen Hype profitieren. mehr
Social-Media-Händler

Ranking: Die erfolgreichsten Social-Media-Händler

Wer die beliebtesten US-Händler in den sozialen Netzwerken sind, lässt sich in diesem Top-250-Ranking auf einen Blick feststellen. mehr

Newsletter

Zweimal täglich das Neueste aus Online-Marketing, E-Commerce, Online-Recht und Technik sowie topaktuelle Personalien. Jetzt kostenlos bestellen!



Umfrage

Immer mehr Smartphones gibt es in deutschen Haushalten, folglich steigt auch die Zahl der mobilen Internetnutzer unaufhaltsam an. Rund ein Drittel von ihnen nutzt das Telefon auch zum schnellen Einkauf, das zeigt eine Umfrage des bvh. Womit kaufen Sie lieber ein, mit dem Smartphone oder einem Tablet?

Mit welchem Gerät kaufen Sie mobil ein?

Top 10 Artikel

Ausgabe 26

Internet World Business

Ausgabe 06/2012

"Wir freuen uns auf die Messe"

Am 27. und 28. März öffnet die Internet World in München ihre Tore für Fachbesucher weiterlesen
Apps richtig analysieren (Foto: istockphoto.com/Creativeye

Apps richtig analysieren

Wie lässt sich die Webanalyse auf mobile Apps übertragen und was es dabei zu beachten gilt mehr
Conversion-Optimierung mit Webanalyse (Foto: istockphoto.vom/mbortolino)

Conversion-Optimierung mit Webanalyse

Um die Schwachstellen eines Shops zu finden, müssen dessen Inhalte regelmäßig kontrolliert werden. Wie Händler ihr Monitoring verbessern können mehr
Tipps für intensivere Kundenbeziehungen (Foto: istockphoto.com/boryak)

Tipps für intensivere Kundenbeziehungen

Der Markt für Computerspiele wächst. Um davon zu profitieren, sollten Anbieter auch auf Mailmarketing setzen. So binden Sie Ihre Spieler mehr