Verwendung einer Herstellermarke in der Internetdomain des Anbieters von Originalware
Verwendung einer Herstellermarke in der Internetdomain des Anbieters von Originalware
Vorsicht bei Marken im Domainnamen
29.09.2011 11:30 Stefan Michel
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Wer mit Originalmarkenware Handel treibt, kann potenzielle Kunden besser erreichen, wenn er die Marke in seine Internetdomain integriert. Doch darf er das auch?
Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: Ein Möbelhaus führt eine Vielzahl unterschiedlicher Möbelmarken, z.B. "Loddenkemper", "Hukla", "Koinor", "Himolla" usw. Die Markenmöbel bezieht das Möbelhaus direkt vom Hersteller, also vom Inhaber der jeweiligen Marke. Das Möbelhaus kennt die Suchgewohnheiten seiner Zielgruppe und die Mechanismen der diversen Suchmaschinen. Es lässt sich deshalb z.B. die Domain "himollapolstermoebel.de" registrieren. Unter dieser Domain wirbt das Möbelhaus ausschließlich für von der Firma Himolla bezogene Polstermöbel. Himolla erlangt Kenntnis von diesem Sachverhalt und fordert das Möbelhaus auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen und den Verzicht auf die Domain gegenüber der Denic zu erklären. Das Möbelhaus vermag ein rechtswidriges Verhalten nicht zu erkennen. Es beruft sich darauf, dass unter der Domain Originalware angeboten werde. Unter diesen Umständen könne ihm die Nutzung des Domainnamens nicht verboten werden.
Der Einwand des Möbelhauses ist nicht aus der Luft gegriffen. Er basiert auf der sog. Erschöpfungslehre. Diese findet ihre Grundlage in § 24 MarkenG. Nach dessen Abs. 1 hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Vorschrift bezweckt, die Verbotsrechte des Markeninhabers zu beschränken. Dem Markeninhaber bleibt die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen seiner Ware vorbehalten. Die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges ist ihm dagegen versagt. Wäre nämlich für jeden Weiterverkaufsakt eine ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erforderlich, würde die im Handelsverkehr unabdingbare Rechtssicherheit verloren gehen. Ist Erschöpfung eingetreten, so entfallen damit grundsätzlich alle dem Markeninhaber vorbehaltenen Rechte. Hiervon erfasst sind nicht nur das Veräußerungsrecht, sondern auch das sog. Ankündigungsrecht, also das Recht, werblich auf die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hinzuweisen und dabei wiederum die Marke zu verwenden.
Der Grundsatz der Erschöpfung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach § 24 Abs. 2 MarkenG findet der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird.