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Vertragsstrafe wegen unerlaubter Datennutzung

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Vertragsstrafe wegen unerlaubter Datennutzung

Der wirkliche Wille entscheidet

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Wer persönliche Daten über sich selbst Preis gibt, lebt immer mit der Gefahr, dass diese Daten früher oder später frei und unkontrolliert im Internet kursieren. Wird ein solcher Fall entdeckt, müssen schnell Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Aus dem Gesetz folgt ein Anspruch auf Löschung. Um jedoch sicherzustellen, dass sich die Datenfreigabe in der Zukunft nicht wiederholt, kann zusätzlich mit der Gegenseite eine Vertragsstrafe vertraglich vereinbart werden. Diese müsste der Gegner zahlen, wenn er erneut die Daten veröffentlicht. Es ist dabei wichtig, ganz genau zu definieren, in welchen Fällen die Vertragsstrafe fällig wird.

Wegen einer solchen Ungenauigkeit verlor vor kurzem ein Betroffener, dessen persönliche Daten unberechtigt veröffentlicht wurde, seinen Rechtsstreit. Der Betroffene, ein Diplom-Kaufmann in führender Stellung, hatte einem Headhunter seine Bewerbungsunterlagen vertraulich übermittelt. Er wollte sich gerne beruflich weiterentwickeln. Der Headhunter speiste die Daten in seine öffentlich einsehbare Datenbank im Internet ein. Wurde der Name des Kaufmanns bei Google eingetragen, erschien die Datenbank des Headhunters. Der Kaufmann mahnte den Headhunter ab.

Der Headhunter versprach dem Kaufmann daraufhin 1.) die Daten von der eigenen Website und von jeder anderen zu löschen, und 2.) die Daten in Zukunft nicht mehr zu gebrauchen und, falls er es doch wieder machen sollte, eine Vertragsstrafe i. H. v. 25.000 Euro zu bezahlen. Er löschte daraufhin die Daten und sorgte auch für die Löschung bei Google . Später fand der Kaufmann jedoch seine Daten über Yahoo . Er warf daher dem Headhunter vor, nicht für eine vollständige Datenlöschung gesorgt zu haben. Er wolle daher nun 25.000 Euro Vertragsstrafe. Der Headhunter weigerte sich, diese zu zahlen.

Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der mit Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10 entschied, dass der Headhunter die Vertragsstrafe nicht zahlen müsse. Er habe zwar nicht, wie unter Punkt 1. zugesagt, für die vollständige Löschung der Daten gesorgt. Die Vertragsstrafe sei aber nur für den Fall geschuldet, der unter Punkt 2. beschrieben ist. Eine Vertragsstrafe wäre daher nur fällig geworden, wenn der Headhunter die Daten erneut selbst genutzt hätte, nicht jedoch wegen der nur unvollständigen Löschung der Daten.  

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