Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Grundpreis in der Angebotsübersicht ist notwendig
01.12.2011 11:21 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Wer beispielsweise Lebensmittel oder Kosmetika gewerblich bei eBay verkauft, muss bereits in der Angebotsübersicht den Grundpreis des Artikels angeben. Das hat das Landgericht Hamburg in einem am 24.11.2011 verkündeten, nicht rechtskräftigen Urteil (Az: 327 O 196/11) entschieden.
Damit liegt nun eine erste gerichtliche Entscheidung zu der bislang ungeklärten Frage vor, an welcher Stelle der Grundpreis für Waren, die über Internetplattformen vertrieben werden, angegeben werden muss.
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Rechtsstreit hatte der Beklagte bei eBay unter anderem Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht war nur der End- und nicht der Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button nur der Endpreis. Die Angabe des Grundpreises befand sich weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung.
Die Beklagte war der Auffassung, dass es ausreichend sei, den Grundpreis dort anzugeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein (potentieller) Käufer immer auch die Artikelbeschreibung lese.
Die Klägerin machte einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geltend. Nach dieser Vorschrift muss beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter). Mit der Grundpreisangabe soll dem Verbraucher der Preisvergleich zwischen den Produkten in unterschiedlichen Verkaufseinheiten ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.