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Verpflichtung zur Gewinnauszahlung

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Verpflichtung zur Gewinnauszahlung

Gericht zwingt Versandhändler zur Zahlung

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Versprochen ist versprochen. Dies gilt auch bei Gewinnmitteilungen, in denen erst aus den Teilnahmebedingungen hervorgeht, dass lediglich eine Gewinnchance bestehen soll. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 21 U 2/10) mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 bestätigt.

Nachdem daraufhin die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08), durch das einem Mann aus Neustadt ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro zugesprochen wurde, rechtskräftig geworden.

Dem Neustädter wurde von einer Versandfirma neben einem Katalog eine „offizielle Gewinnmitteilung“ zugesendet. In dieser hieß es: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro entfallen ist.“

Hierauf klebte der Neustädter seine persönliche Losmarke auf die bereits vorausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab. Während die Waren geliefert wurden, blieb der Gewinn jedoch aus. Daraufhin verklagte er die Versandfirma auf Gewinnauszahlung. Sowohl das LG Aachen als auch das OLG Köln gaben ihm Recht.

Nicht gelten ließen sie die Argumentation der Beklagten. Diese verteidigte sich damit, dass in den „Teilnahmebedingungen“ zum Gewinnspiel weitere Voraussetzungen zum Erhalt des Gewinns angeführt seien. Diese habe der Kläger jedoch nicht erfüllt. Außerdem sei lediglich von einem Gewinnkandidaten die Rede gewesen, der zunächst nur die Möglichkeit auf einen Gewinn habe. Dies sahen die Richter anders.

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