Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Blog-Eintrag
Wann ist der Hoster veranwortlich?
08.12.2011 11:30 Stefan Michel
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hostprovider, der lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website zur Verfügung stellt, wegen unwahrer und ehrrühriger Tatsachenbehauptungen, die ein Dritter einstellt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das Landgericht war dieser Meinung und hat deshalb der Unterlassungsklage des durch die unwahren und beleidigenden Tatsachenbehauptungen betroffenen Klägers gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Urteil vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10) die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind und dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, gebilligt. In materiell-rechtlicher Hinsicht, also zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht hat er die Sache indes an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm weder verfasste noch gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies ist nach Auffassung des BGH der Fall, wenn der Hostprovider untätig bleibt, obwohl der Hinweis auf die unwahren und ehrrührigen Behauptungen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage dieses Hinweises unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Wird die Beanstandung des Betroffenen diesen Anforderungen gerecht, so hat der Hostprovider die Beanstandung an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.