Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wann sind deutsche Gerichte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zuständig?
29.04.2010 11:02 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Die gerichtliche Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen unterliegt dem so genannten fliegenden Gerichtsstand. Ansprüche wegen solcher Rechtsverletzungen können nicht nur am Sitz der Rechtsverletzers, sondern auch an jedem Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist, dem so genannten Erfolgsort, geltend gemacht werden.
Die Frage ist jedoch, wann bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im weltweiten Internet der Erfolgsort in Deutschland liegt und damit deutsche Gerichte zuständig sind.
Mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI 23/09) hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage zu befassen. Während der BGH bei Wettbewerbsrechtsverletzungen wie irreführender Werbung die Zuständigkeit deutscher Gerichte bislang dann als begründet ansah, wenn die beanstandete Website gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers auch durch deutsche User abgerufen werden sollte, hält der BGH bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen deutlichen Inlandsbezug der rechtsverletzenden Internetinhalte für erforderlich.
Die bloße Abrufbarkeit der beanstandeten Website in Deutschland genüge hierfür allerdings ebenso wenig wie eine bestimmte Anzahl tatsächlicher Abrufe in Deutschland. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den in New York ansässigen Autor eines auch im Onlinearchiv der Zeitung erschienenen Artikels verklagt.