Teil 2: Eine Befristung muss angegeben werden
Der BGH hat die vorstehend beschriebene Plakatwerbung mit seinem Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07 jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig angesehen. Nachdem die Befristung des Räumungsverkaufs von vornherein, wie sich auch aus den Werbezetteln ergab, feststand, hätte das werbende Unternehmen über die zeitliche Befristung auch auf den Werbeplakaten hinweisen müssen. Da es das nicht getan hatte, wurde die Plakatwerbung wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG untersagt.
Unser Tipp:
Sollten die von Ihnen ausgelobten Vergünstigungen (Rabatte, Zugaben, etc.) nur in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden können, muss auf die zeitliche Beschränkung der Aktion hingewiesen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Hinweis bereits in den Werbemitteln enthalten sein muss und nicht erst wenn die Ware tatsächlich zum Kauf angeboten wird.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Wir laden Sie herzlich zur Auftaktveranstaltung unserer Veranstaltungsreihe „Online-Marketing - Effektiv und rechtssicher" am 26.11.2009 in Stuttgart ein. Näheres unter www.iveins.de/om