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Verkaufsförderungsmaßnahmen und deren zeitliche Befristung

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Räumungsverkäufen, soll meist kurzfristig der Absatz gesteigert werden oder Saisonware abverkauft werden. Im Zusammenhang mit solchen Werbeaktionen tritt immer wieder die Frage auf, ob solche Werbeaktionen zeitlich befristet werden müssen und ob auf eine Befristung bereits in der Ankündigung hingewiesen werden muss, damit sie rechtlich nicht angreifbar sind.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde in diesem Jahr ein Fall vorgelegt, in den es um die Bewerbung eines Räumungsverkaufs mit der Aussage „WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“ auf Plakaten ging. Aus parallel dazu verteilten Werbezetteln war zu entnehmen, dass die Verkaufsaktion vom 29.8.2005 bis zum 3.9.2005 stattfand.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Plakat-Werbung als intransparent gerichtlich angegriffen, weil der Räumungsverkauf befristet gewesen war, dies jedoch in der Plakat-Werbung nicht erwähnt wurde.

Gemäß § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht die Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig zu informieren. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Bewerbung auf den Plakaten gegen diese Informationspflicht verstieß.

Unter Verweis auf eine bereits im vergangenen Jahr ergangene Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06 hat der BGH nochmals klargestellt, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht zeitlich begrenzt sein müssen. Eine solche Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lasse sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG nicht herleiten. Außerdem widerspräche sie auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit der UWG-Novelle 2004 alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte.

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