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Verbraucherschutz im Internet

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Verbraucherschutz im Internet

Die Frage nach Gerichtsstand und Wohnsitz

Stefan Michel ist Anwalt bei Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Kann ein Verbraucher einen Onlinehändler auch dann EU-grenzübergreifend gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn kein Fernabsatzvertrag vorliegt? Laut Urteil des EuGH vom 6. September schon - unser Rechtsexperte Stefan Michel klärt auf.

Ein Verbraucher kann einen Händler in dem Land, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, auch dann gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland über Internet abrufbar ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.09.2012 (Rechtssache C-190/11) in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs (Österreich) entschieden. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Eine Österreicherin suchte im Internet nach einem Pkw einer deutschen Marke, den sie für ihren privaten Bedarf erwerben wollte. Auf der deutschen Suchplattform mobile.de gab sie Marke und Modell des gewünschten Fahrzeugs ein und erhielt eine Liste von Fahrzeugen, die die angegebenen Eigenschaften aufwiesen. Nachdem sie das Fahrzeug ausgewählt hatte, das ihren Suchkriterien am Besten entsprach, wurde sie zu einem Angebot der Beklagten, einem Autohaus mit Sitz in Hamburg, weitergeleitet. Die österreichische Verbraucherin wollte sich nach dem auf der Suchplattform angebotenen Fahrzeug erkundigen und kontaktierte die Beklagte mittels der auf deren Website angegebenen Telefonnummer, die eine internationale Vorwahl enthielt. Da das fragliche Fahrzeug nicht mehr verfügbar war, wurde ihr ein anderes Fahrzeug angeboten, zu dem später per E-Mail nähere Angaben gemacht wurden. In der Folge begab sich die österreichische Verbraucherin nach Deutschland und erwarb auf der Grundlage eines mit dem Autohaus am 21.09.2009 in Hamburg unterzeichneten Kaufvertrages ein Fahrzeug zum Preis von EUR 11.500,00 das sie unmittelbar übernahm. Zurück in Österreich entdeckte die Verbraucherin, dass das erworbene Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Sie verlangte von der Beklagten die Reparatur des Fahrzeugs, was diese jedoch ablehnte. Sodann verklagte die österreichische Verbraucherin die Beklagte an ihrem Wohnsitzgericht in Österreich auf Wandlung des Kaufvertrags. 

Das Landesgericht Wels (1. Instanz) erklärte sich für unzuständig und wies die Klage ab. Allein der Umstand, dass die Website des Autohauses in Österreich aufgerufen werden könne, reiche nicht aus, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu begründen. Am 17. Juni 2010 bestätigte das Oberlandesgericht Linz (Berufungsgericht) die erstinstanzliche Entscheidung. Es stellte die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ebenfalls nicht infrage, wies aber darauf hin, dass eine bloß "passive" Website noch kein zuständigkeitsbegründendes Ausrichten der Tätigkeit auf den Verbraucherstaat sei. Außerdem setzten die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen voraus, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde, was im Streitfall nicht der Fall sei. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof in Österreich ein. Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob zur Begründung der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte notwendig sei, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Der EuGH hat dies mit seinem Urteil vom 06.09.2012 verneint. Nach ihrem Wortlaut finde die einschlägige Bestimmung des Artikel 15 Abs. 1 c der Brüssel-I-Verordnung Anwendung, wenn zwei spezifische Voraussetzungen erfüllt sind. So ist erstens erforderlich, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet, und zweitens, dass der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Mehr sei nicht erforderlich. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handele oder die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers in dem Mitgliedsstaat vorgenommen wurde, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ausreichend sei vielmehr, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausrichte und der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Dies sei für den Ausgangsfall anzunehmen.

Unser Tipp: Das Internet bietet große Vorteile. Als Händler erreicht man Kunden, die man auf konventionellem Weg nicht erreicht hätte. Die Medaille hat aber auch eine Kehrseite. Wer EU-grenzüberschreitend Waren und/oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder bewirbt, kann von den Verbrauchern bei Störungen des Vertragsverhältnisses auch dann vor den Gerichten des Wohnsitzmitgliedsstaats des Verbrauchers in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei dem Vertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, solange der Vertrag nur in das beworbene Tätigkeitsfeld des Anbieters fällt.

Ihr
Stefan Michel
Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft


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